Sehr geehrter Fragensteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Ein Anspruch auf Zahlung des Arzthonorars könnte dann entfallen, wenn die Behandlungsweise und die Behandlungsmethode der "alternativen Tierärztin" gänzlich ungeeinget sind, die Erkrankung des Tieres zu heilen. Ob die Untersuchung der Haarprobe als Diagnose der Erkrankung eine in jeder Hinsicht ungeeingete Maßnahme ist, wird letztlich nur ein Sachverständiger (Tierarzt) beurteilen können.
Unterstellt man die Auskunft Ihres Bekannten, die ermittelten Werte könnten nicht über eine Haarprobe, sondern nur mittels einer Blutprobe festgestellt werden, wäre die Maßnahme der alternativen Tierärztin in jeder Hinsicht ungeeignet. D. h., wenn die Tierärztin ungeeignete Mittel anwendet, die eher in den Bereich des "Gesundbetens", als in den medizinischen Bereich fallen, sprechen gute Gründe dagegen, daß die Tierärztin den Vertrag nicht erfüllt hat mit der Rechtsfolge, daß Sie nichts zur Zahlung verpflichtet sind.
Die Rechnung über 320,00 € müßte auflisten, welche Maßnahmen die Tierärztin durchgeführt hat. Wie Ihnen bekannt ist, richtet sich das Honorar der Tierärzte nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Deshalb empfehle ich, die Rechnung der Tierärztin zu prüfen. Die Rechnung müßte eine Gliederung der Leistungen erhalten.
Beachten müssen Sie allerdings, daß hier ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag vorliegt. D. h., die Tierärztin schuldet keinen Erfolg, sondern die bloße Dienstleistung. Selbst wenn eine Heilung der Erkrankung nicht eintritt, steht dem Tierarzt das Honorar für seine Tätigkeit zu.
Verteidigen könnten Sie sich gegen die Klage, indem sie zunächst vortragen, aus welchem Grund Sie die Katze zu der alternativen Tierärztin gebracht haben. Sodann könnten Sie darlegen, daß die durchgeführten Maßnahmen ungeeignet seien, eine Diagnose herbeizuführen. Für diesen Sachvortrag sollten Sie Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anbieten. Wenn Ihnen zu der alternativen Behandlungsmethode der Tierärztin weitere Informationen vorliegen, können Sie diese Informationen in der Klageerwiderung verwenden.
Da das Gericht aus eigener Sachkunde nicht beurteilen können wird, ob und inwieweit die Behandlung der Tierärztin einfach nur "Unfug" ist, oder inwieweit tatsächlich ein wissenschaftlicher Hintergrund besteht, wird das Gericht, sollte eine Einigung nicht erzielt werden, einen Sachverständigen beauftragen, ein Gutachten über die Behandlungsmethode zu erstellen. Das Sachverständigengutachten kostet natürlich Geld und für Sie besteht die Gefahr, daß Sie im Fall des Unterliegens nicht nur das Tierarzthonorar, sondern auch die gegnerischen Rechtsanwaltskosten, die Gerichtkosten und die Kosten für den Sachverständigen zu tragen haben.
Da das Gericht nach der Zivilprozeßordnung (ZPO) gehalten ist, zunächst eine Einigung (Güteversuch) zwischen den Parteien des Rechtsstreits herbeizuführen, wird der Richter einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wird man davon ausgehen müssen, daß der Richter vorschlägt, daß Sie die Hälfte des Tierarzthonorars zahlen. Dies wären 160,00 €. Sie hätten also noch 60,00 € an die alternative Tierärztin zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs würden gegeneinander aufgehoben, d. h., jede Partei trägt ihre Kosten selbst, während die Gerichtskosten hälftig geteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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