Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Reicht ein formloser Antrag tatsächlich aus? Oder ist es zu empfehlen um die Fiktionsbescheinigung zu erhalten, ein spezielles Formular für das Working Holiday Visum abzugeben?
Ja, die Stellung eines formlosen Antrages reicht aus, um eine Fiktionsbescheinigung beanspruchen zu können.
2. Der visumsfreie Aufenthalt meiner Freundin läuft zum 17.04.2021 aus. Was ist zu tun, wenn bis dahin keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird? Ist ein Aufenthalt dann auch weiterhin legitim?
Ja, der Aufenthalts ist auch dann legitim, wenn keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird. Wie der Namen schon verrät, bescheinigt die Fiktionsbescheinigung lediglich die Fiktionswirkung. Die Fiktionswirkung selbst, aufgrund derer ein weiterer Aufenthalt legal ist, tritt jedoch bereits von Gesetzes wegen ein, § 81 Abs. 3, 4 AufenthG.
3. Wie weist man sich dann gegenüber der Polizei im Falle einer Kontrolle aus?
Gegenüber der Polizei sollte sich Ihre Freundin durch Vorlage ihres Passes ausweisen. Damit genügt sie der Ausweispflicht.
4. Angenommen die Ausländerbehörde bearbeitet den formlosen Antrag nicht zeitig, gibt es Möglichkeiten Druck auf die Behörde auszuüben, oder ist es dafür nötig, vorher einen formalen Antrag gestellt zu haben? (Von dieser Behörde liegen keine speziellen Formulare für das Working Holiday Visum vor)
Ja, die Möglichkeit gibt es. Gemäß § 75 VwGO muss die Ausländerbehörde grundsätzlich binnen drei Monaten über den Antrag entscheiden. Tut sie dies nicht, kann Ihre Freundin eine sogenannte Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einreichen. Das Verwaltungsgericht würde dann die Ausländerbehörde zur Bescheidung des Antrages verpflichten.
Wenn es sich um eine Eilsituation handelt, kann im Ausnahmefall auch ein Eilantrag nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht auf umgehende Bescheidung gestellt werden. Dies kommt jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.
5. Haben Sie weitere Empfehlungen für diese Situation?
Bewahren Sie einen kühlen Kopf. Sie und Ihre Freundin haben absolut richtig gehandelt und haben keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten. Setzen Sie der Ausländerbehörde schriftlich eine Frist bis zum Ablauf der drei Monate nach § 75 VwGO und drohen Sie für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Erhebung einer Untätigkeitsklage an. Ob Sie diese danach einreichen oder weiterhin abwarten, bleibt natürlich Ihnen überlassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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