Sehr geehrter Ratsuchender,
welche Auswirkungen die Löschung des Wohnrechts hat, ist zunächst einmal von den vertraglichen Vereinbarungen zur Bestellung des Wohnrechts abhängig.
Ist keine Befristung oder ein Grund für das Erlöschen des Wohnrechts genannt, hat die Löschung durch die Rentnerin Konsequenzen für die Eigentümer.
Da Hilfe zur Pflege beantragt werden muss, stellt dann in der Regel der Verzicht auf das Wohnrecht eine Schenkung dar.
Dazu hat der BGH in seinem Urteil vom 20.10.20, Az.: X ZR 7/20 ausgeführt:
Zitat:Der Verzicht hat zur Folge, dass das betroffene Grundstück von einer Belastung frei wird. Die darin liegende Zuwendung erfolgt aus dem Vermögen des Verzichtenden, weil dieser eine ihm zustehende Rechtsposition aufgibt. Dies reicht für eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB grundsätzlich aus.
Nach § 528 Abs. 1 BGB ist der Wert der Bereicherung herauszugeben. Dieser besteht im Falle eines Verzichts auf ein Wohnungsrecht nicht im Wert des Wohnungsrechts für den Berechtigten, sondern im Wert, den der Verzicht für den Beschenkten hat.
Dieser Wert spiegelt sich regelmäßig in der Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks bei Wegfall des Wohnungsrechts, da nur der sich hieraus ergebende Wertzuwachs dem Beschenkten zugutekommt.
Aber die Rechtsprechung urteilt auch, dass ein wertloses Wohnrecht keine Schenkung darstellt.
Das Wohnrecht ist dann als wertlos zu bewerten, wenn eine Rückkehr in die Wohnung ausgeschlossen ist, weil der Wohnberechtigte apparativ versorgt werden muss, was nur in einer Einrichtung gewährleistet werden kann. Möglich ist auch die Beurteilung als wertlos, bei fortgeschrittener Demenz. Dann ist die Nutzung der Wohnung leider auch nicht mehr möglich.
Es wird demnach darauf ankommen, was a) im Vertrag geregelt oder ob auch b) eine Rückkehr der Rentnerin in die Wohnung ausgeschlossen ist. Letzeres bedarf aber der besonderen bereits genannten Voraussetzungen. Allein ein Umzug in ein Pflegeheim bedeutet nicht, dass eine Rückkehr ausgeschlossen ist.
Wird das Wohnrecht nicht gelöscht, gilt folgendes:
Auch hier kommt es wieder auf die vertraglichen Regelungen an.
Zahlungsansprüche aus dem Wohnrecht können nur dann bestehen, wenn der Eigentümer dem Wohnberechtigten die Vermietung gestattet.
Das Wohnrecht ist eine persönliche Dienstbarkeit und dazu regelt dann § 1092 BGB
Zitat:Zitat:(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
Ist dem Wohnberechtigten die Vermietung nicht gestattet, können auch keine Anspruche geltend gemacht werden.
Zudem hat der BGH in seiner Entscheidung vom 09.01.2009, Az.: V ZR 168/07 dazu entscheiden, dass selbst bei Leerstand, Nutzung durch den Eigentümer oder naher Angehöriger kein Wertersatz besteht.
Das gilt selbst bei einer Fremdvermietung durch den Eigentümer ( BGH Urteil vom 13.07.2012 Az.: V ZR 206/11 ).
Für eine nähere Einschätzung ist aber die Einsichtnahme in den Vertrag über die Bestellung des Wohnrechts erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle