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Wohnrecht / Nießbrauch / Erbrecht

22. August 2007 10:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsexperten, wir benötigen Ihre Hilfe.

Sachverhalt:
Ich habe mit meinem Freund eine Wohnung gekauft und zu gleichen Teilen ins Grundbuch eintragen lassen. Die finanzierende Bank hat den Kredit an erster Stelle im Grundbuch stehen. Wir sind nicht verheiratet, haben das auch nicht vor. Es gibt aber auch noch kein Testament.
Nun möchten wir uns gegenseitig auf Lebenszeit absichern,
andererseits aber auch steueroptimiert in die Zukunft denken: Grunderwerbssteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer etc.

Was wäre die bessere Alternative, ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauch welches man sich geigenseitig eintragen lässt?

Würde dies irgendeine Steuer begründen?

Was ist zu beachten um für die Zukunft möglichst wenige Risiken offen zu lassen?

Haben wir eine viel bessere Lösung übersehen, die Sie uns vorschlagen würden?

Vielen herzlichen Dank für Ihren Rat.


22. August 2007 | 12:28

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Fragen, die ich aufgrund Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten darf.

Das Wohnrecht stellt eine Art des Nießbrauchs dar. Das Wohnrecht / der Nießbrauch kann entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden. Er bezieht sich lediglich auf die Nutzung der Wohnung.

Wird die Wohnung durch den Nießbraucher vermietet, würde er Einkünfte erzielen. Der jeweilige Eigentümer erzielt keine Einkünfte. Der Nießbraucher kann jedoch keine Abschreibungen für die Wohnung geltend machen. Gleiches gilt für den Eigentümer. Lediglich nachträgliche Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen können bei tatsächlicher Zahlung vom Nießbraucher geltend gemacht werden
Wird das Objekt durch den Nießbraucher gemietet entstehen Einkünfte beim Eigentümer. Diese Zahlungen stellen für den Nießbraucher Werbungskosten dar. Der Eigentümer der Wohnung kann sodann Werbungskosten für die Wohnung geltend machen.
Wird die Wohnung lediglich unentgeltlich überlassen entstehen keine weiteren Belastungen für Nießbraucher oder Eigentümer.
Darüberhinaus sind Sie bereits in durch die gemeinsame Grundbucheintragung geschützt, zumindest zum hälftigen Miteigentumsanteil. Ein Wohnrecht würde jedoch nicht das Eigentum, also den anderen Miteigentumsanteil erfassen, so dass ihr zumindest eine testamentarische Absicherung vorgeschlagen wird. Hier können Sie im Übrigen auch frei über die weiteren, Ihnen zugänglichen Vermögensgegenstände und Geldmittel verfügen.
Gleichzeitig können Sie sich hinsichtlich gesundheitlicher Risiken im Versicherungsbereich absichern, um möglicherweise finanzielle Belastungen abzumildern.

Insgesamt ist darauf zu achten, für welche Fälle eine gegenseitige Absicherung erfolgen soll, ob diese für eine Trennung zu Lebzeiten oder für den Fall des Todes gedacht sein soll.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne, auch im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

Www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

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