Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen gerne wie folgt beantworte:
Eine Beeinträchtigung Ihrer Eigentumsrechte ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung gegeben.
Damit für Sie (kosten-)risikolos geklärt werden kann, welche Schadensersatz- oder Abwehransprüche Ihnen gegen wen zustehen und wie Sie diese durchsetzen, sollte Sie folgendes beachten:
Ihr Rechtsschutzversicherer stellt die Rückfragen, um klären zu können, ob er Ihnen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine Deckungszusage (Zusage der Kostenübernahme für die Rechtsverfolgung) erteilen kann.
Zum einen ist zu beachten, dass das Versicherungsverhältnis schon vor dem Auftreten der Beeinträchtigungen bestanden haben muss, ansonsten wird Ihnen der Versicherungsschutz verweigert. Daher Frage a).
Zum anderen wird Ihr Versicherer anhand Ihrer Antwort auf die Frage b)prüfen ob die von Ihnen gewählte Geltendmachung Ihrer Ansprüche auch unter die von Ihnen versicherten Rechtsgebiete fällt.
Da es um die grundlegende Frage geht, ob der Versicherer die an dieser Stelle noch nicht im Ansatz absehbaren Kosten der Rechtsverfolgung übernehmen muss, rate ich dringend an, die Beantwortung dieser Fragen dem von Ihnen zu wählenden Kollegen zu überlassen (Ein Hinweis: bereits die Anfrage an den Rechtsschutzversicherer ist geeignet, anwaltliche Gebührenansprüche auszulösen, klären Sie dies beim ersten Beratungsgespräch ab).
Insbesondere bei der Frage b) kommt es oftmals auf die richtige Formulierung an. Der von Ihnen zu wählende Kollege sollte die diesbezügliche Erfahrung besitzen.
Nehmen Sie zum ersten Beratungsgespräch unbedingt den Versicherungsschein Ihrer Rechtsschutzversicherung mit, damit der Kollege klären kann, welche Rechtsgebiete Sie versichert haben und welche ARB (allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung) Sie vereinbart haben.
Die Beeinträchtigung Ihrer Eigentumsrechte steht nach Ihrer Schilderung in umnittelbarem Zusammenhang mit dem Zustand der Straße. Für diesen Zustand sind keine Privatpersonen, sondern die öffentliche Hand verantwortlich.
Diese ist hinsichtlich Ihrer Ansprüche der Ansprechpartner. Der von Ihnen zu wählende Kollege sollte daher Erfahrung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, insbesondere der Verwaltungsrechts besitzen.
Ich hoffe, Ihnen hinsichtlich Ihrer weiteren Vorgehensweise eine erste Orientierung gegeben zu haben, bedanke mich nochmals für Ihre Anfrage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
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