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Wohnhaus-Erschütterungen durch angrenzende Straße

11. März 2006 15:05 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wie kann ich gegen die durch Schulbusse und schwere Fahrzeuge verursachten Erschütterungen und daraus resultierenden Beeinträchtigungen meines Eigentums vorgehen?

Sie erleiden eine Beeinträchtigung Ihrer Eigentumsrechte durch Erschütterungen, die durch den Verkehr auf einer öffentlichen Straße verursacht werden. Um Ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Abwehr geltend zu machen, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren, der Erfahrung im öffentlichen Recht, insbesondere im Verwaltungsrecht, hat. Dieser kann Ihnen helfen, die richtigen Ansprüche gegen die zuständige öffentliche Hand zu formulieren und durchzusetzen.

Sehr geehrte Dame und Herr,

die unter Sachverhalt beschriebene Situation können Sie bei mir vorfinden! Ich sehe hier für mich Handlungsbedarf, um größere Schäden in der Statik des Gebäudes sowie die Belästigungen und eventuelle Gesundheitsgefährdung für mich und meine Frau abzuwehren.

Derzeit habe ich damit ein Problem diesen Sachverhalt rechtlich einzuordnen. Meine Rechtschutzversicherung, welche ich vorab um eine Deckungszusage im eventuell anstehenden Rechtsstreit gebeten habe fordert von mir noch folgende Information an.

a.) Welche konkrete Rechtsverletzung wird gerügt, seit wann besteht diese genau (Datum)?
b.) Welchen Anspruch wollen Sie gegen wen geltend machen?

Ferner stellt sich noch die Frage, welcher Anwalt mit welchem Fachgebiet aufgesucht werden sollte. Sowie welche Rechtsschutzversicherung diese Kosten womöglich übernimmt.


Aber nun zum Sachverhalt:

Ich bin seit dem Dezember 2005 Eigentümer eines Einfamilienhauses im ländlichen Raum und bewohne dies mit meiner Ehefrau. Das Haus steht an einer eher gering befahren Durchgangstraße (keine Asphaltdecke, sondern Klinkerpflaster mit moorigem Untergrund) ist im schlechten Zustand (viele Autofahrer befahren deshalb den unbefestigten Randstreifen Teilweise mit) und deshalb auch mit der Gewichtsbeschränkung von 5 Tonnen sowie 50 km/h belegt.
Leider musste ich nun feststellen, dass die Schulbusse (cirka 8 bis 9 t Gesamtgewicht), welche eine Freigabe der Gemeinde haben sowie schwere Fahrzeuge (Geschwindigkeitsabhängig, eine langsame Fahrweise verursacht eigentlich kein spürbares Problem, dies trifft auch für schwere Fahrzeuge zu, wie zum Beispiel bei den landwirtschaftlichen Fahrzeugen), beim befahren derartig starke Erschütterungen verursachen, dass mein Wohnhaus davon negativ betroffen ist. Diese Erschütterungen bemerke ich im Untergeschoss fast kaum, jedoch dafür in der Holzdecke des Obergeschosses und der Dachkonstruktion um so mehr. Dies äußert sich dadurch, dass zum Beispiel mein Schreibtisch, dass Bett und andere Dinge vibrieren (Zum Teil so stark vibriert das wir davon sogar wach werden), klappernde Schranktüren und knackendes Holz des Gebälks.

Ich sehe durch die Erschütterungen und der damit negativ beanspruchten Statik mein Eigentum stark gefährdet. Des Weiteren sehe ich meine Privatsphäre gestört und unsere Gesundheit gefährdet (Störung des Schlafes sowie Lebensgefahr, sofern die Geschossdeckenstatik etc. die Belastungen auf Dauer nicht standhalten).

Ein Anruf beim Zuständigen der Gemeinde brachte im Grunde keine Besserung. Ich soll die Kennzeichen der Fahrzeuge, bzw. Lkws die zu schwer sind melden. Ferner führte ich noch eine Anruf bezüglich der Schulbusse und deren Geschwindigkeit im Zusammenhang mit den Erschütterungen. Brachte keine Besserung, die Schulbusse sind nach wie vor die Hauptverursacher der Erschütterungen. Optisch ähnelt das Vorbeifahren der Schulbusse dem Bild von einem Schiff in schwerer See mit seinen auf und ab.

Ich brauche nun dringend kompetenten Rat um die ersten Schritte ausführen zu können. Wie gehe ich am Besten vor?

Mit freundlichem Gruß
F.B.

11. März 2006 | 15:56

Antwort

von


(206)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen gerne wie folgt beantworte:

Eine Beeinträchtigung Ihrer Eigentumsrechte ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung gegeben.

Damit für Sie (kosten-)risikolos geklärt werden kann, welche Schadensersatz- oder Abwehransprüche Ihnen gegen wen zustehen und wie Sie diese durchsetzen, sollte Sie folgendes beachten:

Ihr Rechtsschutzversicherer stellt die Rückfragen, um klären zu können, ob er Ihnen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine Deckungszusage (Zusage der Kostenübernahme für die Rechtsverfolgung) erteilen kann.

Zum einen ist zu beachten, dass das Versicherungsverhältnis schon vor dem Auftreten der Beeinträchtigungen bestanden haben muss, ansonsten wird Ihnen der Versicherungsschutz verweigert. Daher Frage a).

Zum anderen wird Ihr Versicherer anhand Ihrer Antwort auf die Frage b)prüfen ob die von Ihnen gewählte Geltendmachung Ihrer Ansprüche auch unter die von Ihnen versicherten Rechtsgebiete fällt.

Da es um die grundlegende Frage geht, ob der Versicherer die an dieser Stelle noch nicht im Ansatz absehbaren Kosten der Rechtsverfolgung übernehmen muss, rate ich dringend an, die Beantwortung dieser Fragen dem von Ihnen zu wählenden Kollegen zu überlassen (Ein Hinweis: bereits die Anfrage an den Rechtsschutzversicherer ist geeignet, anwaltliche Gebührenansprüche auszulösen, klären Sie dies beim ersten Beratungsgespräch ab).

Insbesondere bei der Frage b) kommt es oftmals auf die richtige Formulierung an. Der von Ihnen zu wählende Kollege sollte die diesbezügliche Erfahrung besitzen.

Nehmen Sie zum ersten Beratungsgespräch unbedingt den Versicherungsschein Ihrer Rechtsschutzversicherung mit, damit der Kollege klären kann, welche Rechtsgebiete Sie versichert haben und welche ARB (allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung) Sie vereinbart haben.

Die Beeinträchtigung Ihrer Eigentumsrechte steht nach Ihrer Schilderung in umnittelbarem Zusammenhang mit dem Zustand der Straße. Für diesen Zustand sind keine Privatpersonen, sondern die öffentliche Hand verantwortlich.

Diese ist hinsichtlich Ihrer Ansprüche der Ansprechpartner. Der von Ihnen zu wählende Kollege sollte daher Erfahrung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, insbesondere der Verwaltungsrechts besitzen.

Ich hoffe, Ihnen hinsichtlich Ihrer weiteren Vorgehensweise eine erste Orientierung gegeben zu haben, bedanke mich nochmals für Ihre Anfrage und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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