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Wohngebäudeversicherung - Erstattet mir die Wohnungebäudeversicherung díe Schäden an meiner Wohnung?

| 9. Mai 2010 16:04 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Fragen zur Ersatzpflichtigkeit der Wohngebäudeversicherung.
Ich wohne in meiner Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Über die Eigentümergemeinschaft wurde eine verbundene Wohngebäudeversicherung für das gesamte Mehrfamilienhaus abgeschlossen. Ich habe nun Fragen zu folgenden fiktiven Fällen:

1. Der Nachbar in der Wohnung über mir verursacht durch einen unbeaufsichtigten Adventskranz einen Wohnungsbrand. Durch die Löscharbeiten wird auch meine Wohnung beschädigt. Erstattet mir die Wohnungebäudeversicherung díe Schäden an meiner Wohnung? Gilt dies auch für den Fall, dass der Nachbar über mir den Brand grob Fahrlässig verursacht hat?

2. Das KIND des Nachbarn zündet beim Spielen den Teppich an und verursacht dadurch einen Wohnungsbrand. Durch die Löscharbeiten wird auch meine Wohnung beschädigt. Erstattet mir die Wohnungebäudeversicherung díe Schäden an meiner Wohnung? Gilt dies auch für den Fall, dass das Kind unter 7 Jahre alt ist?

Es geht mir hier lediglich darum zu sehen, inwieweit MEIN Eigentum gegen Schäden versichert ist, die von ANDEREN verursacht werden.

Herzlichen Dank für eine Rückantwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Fragen anhand Ihrer Schilderungen und Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung, die auch Brandschäden mit abdeckt, sind in der Regel auch sog. Folgeschäden durch beispielsweise Löscharbeiten erstattungsfähig. Einzelheiten dazu finden sich in der von Ihnen erwähnten Gebäudeversicherung, die Sie notfalls über den Verwalter einsehen können.

Während früher ein Erstattungsanspruch des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen war, ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) durch den Wegfall des sog. Alles-oder-nichts-Prinzips gekennzeichnet. Dies bedeutet, dass bei grober Fahrlässigkeit der Versicherer je nach "Schwere" der Schuld des Verursachers zu einer anteiligen Leistung verpflichtet ist, wenn die grobe Fahrlässigkeit ursächlich für den eingetretenen Versicherungsfall geworden ist. Dies ist aber jeweils eine Frage des Einzelfalls und nicht pauschal zu beantworten. Relevante Rechtsprechung hierzu gibt es angesichts der Geltung des neuen VVG erst ab dem 01.01.2008 leider noch nicht.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Brennenlassen von Kerzen auf einem Adventsgesteck von der Rechtsprechung nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet wurde (OLG Oldenburg in r + s 2000, Seite 425 ).

2. Unabhängig davon, ob ein Erwachsener oder ein Kind einen Brand verusacht, wäre der Gebäudeversicherer zur Leistung (auch von Löschschäden gem. der obigen Ausführungen) verpflichtet. Eine generelle Leistungsfreiheit würde nur bei einem vorsätzlich verursachtem Versicherungsfall bestehen.

Die von Ihnen aufgeworfene Konstellation hat Konseqzenzen für die Frage, ob das verursachende Kind bzw. evtl. die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht der leistenden Gebäudeversicherung in irgend einer Form regresspflichtig sind, also ob die Gebäudeversicherung ggf. vom Kind bzw. dessen Eltern Ersatz der aufgewendeten Kosten für die Löschung des Brandes bzw. die Beseitigung von Löschschäden verlangen kann. Für Ihre Entschädigung ist es aber nicht relevant.

Bewertung des Fragestellers 10. Mai 2010 | 08:53

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