Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Sie haben nicht angegeben, ob Sie Bundes- oder Landesbeamter waren. Daher lege ich die Vorschirften des Beamtenversorgungsgesetzes zu Grunden, an dem sich auch die Gesetze der Länder orientieren.
Nach § 19 BeamtVG wird Witwengeld nur gezahlt, wenn die Ehe wenigstens ein Jahr bestanden hat.
Dies gilt aber auch, wenn die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 BBG
erreicht hatte. Sie sind Geburtjahr 1949 und die Regelatlersgrenze erreichen Sie mit 65 Jahren und 3 Monaten.
Da nach der Vorschrift beie Voraussetzungen kumulativ vorliegen, müssten Sie sich mit dem Heiraten demnach beeilen.
Nach § 20 BeamtVG beträgt das Witwengeld 55 % des Ruhegehaltes des Verstorbenen.
Es wird also von der Pension aus gerechnet.
Der Altersunterschied ist auch berücksichtigt. Die Norm ist etwas unübersichtlich.
2) 1War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. 2Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. 3Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4) zurückbleiben.
Der maximale Kürzungsbetrag liegt dann bei 50 % der Witwenrente, wenn kein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist.
Dauert die Ehe länger als 5 Jahre, dann gibt es wieder eine Erhöhung in 5 % Schritten.
Da Sie aber bereits einmal verheiratet haben, wurde sicherlich ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wonach Sie bereits einen Teil Ihrer Pensionsansprüche an Ihre vormalige Frau hatten abtreten müssen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage und zu Ihrem "Marktwert" gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Guten Tag,
zur Verständlichkeit eine Nachfrage:
müsste ich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres + 3 Monate 1 Jahr verheiratet sein - oder gilt die Frist der EHESCHLIESSUNG letztmöglich bis zu diesem Termin? Ich gehe davon aus, dass der Termin der schon vorher erfolgten Pensionierung dabei keine Rolle spielt.
Ist damit die Aussage richtig, dass eine Heirat NACH dieser Zeit für die Ehefrau in Bezug auf den Erhalt einer Witwenpension keine Aussicht auf Erfolg hat - egal wie lange sie dann noch mit mir verheiratet wäre?
PS. Ich bin tatsächlich Landesbeamter - in Niedersachsen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach dem Gesetzeswortlaut gilt die Frist bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Heirat als Ruhenstandsbeamter ist in Niedersachsen in § 23 NBeamtVG geregelt.
Die Vorschrift ist mit der Bundesvorschrift deckungsgleich.
Damit ist Ihre Annehme, dass der Bezug einer Witwenpension keine Aussicht auf Erfol hat.
Da mir ein Kommentar zum diesem Gesetz nicht vorliegt, kann ich an dieser Stelle keine weitergehende Überprüfung vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt