Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage, wann ein Kunde eine Ersatzvornahme durchführen kann, hängt von den genauen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Kunden ab. Es handelt sich hierbei um einen Werkvertrag, d.h. es ist ein bestimmter Erfolg geschuldet. Die Selbstvornahme richtet sich deshalb nach § 437 BGB und setzt eine Schlechtleistung bzw. Nichtleistung und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus. Die Fristsetzung kann aber im Einzelfall entbehrlich sein. Grundsätzlich muss der Streupflichtige einige Vorgaben beachten, die meistens in städtischen Satzungen vorgegeben werden:
Winterdienst muss werktags in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr. Bei Glatteis muss unverzüglich Abhilfe geleistet werden (Vgl. BGH Az: VI ZR 49/83) handelt sich bei der Streupflicht um einen sensiblen Bereich, weil es durchaus zu schweren Verletzungen kommen kann. Eine Beseitigung muss deshalb zeitnah erfolgen. Im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme spricht das Gesetz in 437 BGB von einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit hängt immer vom Einzelfall ab. Wenn es zu erheblichem Schneefall kommt, dann muss die Frist großzügiger bemessen werden. Es ist deshalb schwierig Ihnen eine genau Anzahl an Tagen oder Stunden zu geben. Nach meiner Ansicht erscheint eine Frist von bis zu 3 Tagen angemessen. Aber das kann im Einzelfall auch abweichen.Es ist wichtig, dass Sie mit Ihren Kunden kommunizieren und sie über die Verzögerungen informieren. So können Sie möglicherweise Missverständnisse vermeiden und eine einvernehmliche Lösung finden.
Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine rechtliche Einschätzung ist und keine spezifische Rechtsberatung ersetzen kann. Für eine genaue Beurteilung Ihres Falls sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
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