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Wie wird Fahren mit falschfarbiger Feinstaubplakette in Umweltzone sanktioniert?

| 5. Februar 2016 10:19 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Das Fahren mit einem Kraftfahrzeug ohne gültige Feinstaubplakette in einer Umweltschutzzone ist eine Ordnungswidrigkeit, die im Regelfall gegenwärtig mit einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € bewehrt ist.

An meinem Diesel-PKW hat nach einem Austausch der Frontscheibe die Autowerkstatt fälschlicherweise eine grüne Feinstaub-/Umweltplakette angebracht statt einer gelben, die auf der alten defekten Scheibe angebracht war.
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Mit welchen konkreten Sanktionen muss ich rechnen, wenn ich mit dem Auto einmalig bzw. mehrfach wissentlich in einer Umweltzone fahre bzw. parke in der eigentlich nur Autos mit grüner Plakette fahren/parken dürfen? (Mir fällt dazu ein Bußgeld, Bestrafung wegen Urkundenfälschung, Abschleppen, Entzug der Betriebserlaubnis, Entzug des Führerscheins; ich weiß aber nicht was hier wirklich greift.) Mit welchem Strafmaß ist realistischerweise zu rechnen / wie ist die Rechtslage?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 44.1 (Verkehrszeichen 270.1) StVO in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO handelt ordnungswidrig, wer in einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmt.

Eine solche Ordnungswidrigkeit ist im Regelfall mit einer Geldbuße von 80,00 € bewehrt (Nr. 153 Bußgeldkatalog-verordnung).

Darüber hinaus bestehen keine Strafbewehrungen oder Sanktionen, auch wenn versehentlich eine abgelaufene oder unwirksame Plakette an der Windschutzscheibe angebracht ist. (Lediglich dann, wenn eine gefälschte Plakette angebracht wird, mit der das Führen einer gültigen Plakette vorsätzlich vorgetäuscht werden soll, käme eine strafbare Urkundenfälschung in Betracht.)

Nach § 41 Abs. 1 Anlage 2 Nr. 44.2 StVO in Verbindung mit der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 sind hiervon Fahrzeuge ausgenommen, an denen eine gültige Feinstaub-Plakette angebracht ist.

Bei wiederholten, im Fahreigungsregister eingetragenen einschlägigen Verstößen, die noch nicht wegen Zeitablaufs löschungsreif sind, kann das Bußgeld von der Verkehrsbehörde angemessen erhöht werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2016 | 14:08

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und die verständlichen Ausführungen.
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Ich habe eine Nachfrage:
Werden Ordungswidrigkeiten wegen Fahrens in einer Umweltzone mit unzulässiger/ falschfarbiger Plakette (Farbe grün statt gelb) ins Fahreigungsregister eingetragen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Februar 2016 | 15:37

Sehr geehrter Fragesteller,

verbotene Verkehrsteinahme in Umweltzonen wird seit dem 01.05.2014 nicht mehr im Fahreignungsregister eingetragen.

Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. Februar 2016 | 17:54

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