Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass eine vollständige Beurteilung an dieser Stelle nicht möglich ist und das jede Änderung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Grundsätzlich gilt die gesetzliche Verjährung die nach § 195 BGB
drei Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt immer am Jahresende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nachzahlungsansprüche ab 1-2005 sind definitiv noch nicht verjährt. Ob eventuell gar keine Verjährung droht, kann nur bei Durchsicht des notariellen Vertrages geklärt werden.
Nach den zitierten Klauseln, wird immer im April anhand des Indexes des Vorjahres die Erhöhung geprüft. Für 2004 gilt also der Index von 2003. Nur wenn die Veränderung des Index im Vergleich zu 1997 zu einer 10 % Erhöhung des Zahlbetrages führt, findet sie Anpassung statt. Ich verstehe Sie so, das erstmalig der Index 2004 zu einer Steigerung von mehr als 10 % geführt hätte. Dann würde die Erhöhung ab 1-2005 greifen.
Erst wenn die neue Basis 2005 sich wieder um 10 % verändert, findet eine neue Anpassung statt, es gilt nicht mehr die Basis aus 1997.
Die Änderung greift ab dem Januar, der vor der Anpassung liegt, so dass sich der Zahlbetrag immer ab Jahresbeginn verändert. Der Schuldner schuldet dem Berechtigten die höhere Rente automatisch ab Januar des Änderungsjahres, ohne das es einer Aufforderung bedarf, es wird also abweichend von der sonstigen Rechtslage ein Anspruch rückwirkend erhöht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und für Arbeitsrecht
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