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Wertsicherungsklausel

3. Mai 2008 00:04 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Folgender Text liegt einer Leibrentenregelung zugrunde

".... Er (der Betrag) erhöht oder vermindert sich dabei im gleichen Prozentverhältnis, in dem sich der vom stat. Bundesamt festgelegte, durchschnittliche jährliche Preisindex ..... im Vergleich zu demselben Index für das Jahr 1997 erhöht oder vermindert.

Eine Neufestsetzung durch den Berechtigten findet jeweils im April eines jeden Kalenderjahres, erstmals im April 1998 statt, wobei dann jeweils der Index für das vergangene Jahr mit dem Index für das Jahr 1997 verglichen wird.

Erhöhungen oder Ermässigungen treten jedoch erst dann ein, wenn sie zu einer Änderung des zuletzt zu zahlenden Betrages um mehr als 10 Prozent (nicht Indexpunkten) führen.

Der Betrag in seiner veränderten Höhe gilt jeweils von dem ersten Januar an als geschuldet, der dem Monat der planmässigen Neufeststellung vorangegangen ist.... "

Zum 1.5.08 erhalten wir erstmalig eine Erhöhung der Leibrente um 10,2 %, obwohl der Jahresindex für 2005 erstmalig die Grenze von 10 % gerissen hat.

Folgendes ist uns jedoch unklar

- besteht der Anspruch auf Nachzahlung der unterlassenen Erhöhung noch oder ist er verjährt
- ab wann besteht der Nachzahlungsanspruch (ab 1-2005 oder ab 1-2006)Der Monatsindex wurde 5-2004 mit 10,2% überschritten, hier liegt aber doch der Jahresindex zugrunde der 2005 mit 11,1 % überschritten wurde.
- erfolgt die nächste Anpassung tatsächlich erst wenn die neue Basis 2005 um 10 % sich verändert oder wenn die Basis aus 1997 sich um 20 % verändert hat.
- was bedeutet der Absatz "gilt geschuldet ab"

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass eine vollständige Beurteilung an dieser Stelle nicht möglich ist und das jede Änderung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Grundsätzlich gilt die gesetzliche Verjährung die nach § 195 BGB drei Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt immer am Jahresende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nachzahlungsansprüche ab 1-2005 sind definitiv noch nicht verjährt. Ob eventuell gar keine Verjährung droht, kann nur bei Durchsicht des notariellen Vertrages geklärt werden.

Nach den zitierten Klauseln, wird immer im April anhand des Indexes des Vorjahres die Erhöhung geprüft. Für 2004 gilt also der Index von 2003. Nur wenn die Veränderung des Index im Vergleich zu 1997 zu einer 10 % Erhöhung des Zahlbetrages führt, findet sie Anpassung statt. Ich verstehe Sie so, das erstmalig der Index 2004 zu einer Steigerung von mehr als 10 % geführt hätte. Dann würde die Erhöhung ab 1-2005 greifen.

Erst wenn die neue Basis 2005 sich wieder um 10 % verändert, findet eine neue Anpassung statt, es gilt nicht mehr die Basis aus 1997.

Die Änderung greift ab dem Januar, der vor der Anpassung liegt, so dass sich der Zahlbetrag immer ab Jahresbeginn verändert. Der Schuldner schuldet dem Berechtigten die höhere Rente automatisch ab Januar des Änderungsjahres, ohne das es einer Aufforderung bedarf, es wird also abweichend von der sonstigen Rechtslage ein Anspruch rückwirkend erhöht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und für Arbeitsrecht

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