Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Anfrage wie folgt beantworte:
Die Einlassung des Kunden ist zu unsubstantiiert, als dass der Werklohnanspruch in Frage gestellt werden könnte.
Daher ist Ihre Abschlagsrechnung weiterhin fällig. Eine Möglichkeit ist, dass Sie dem Kunden letztmalig darauf hinweisen, dass seine Behauptungen keine Grundlage haben und Sie die Anzahl der Stunden darlegen können und er mit einer Frist von 10 Tagen zu zahlen hat.
Sollte der Kunde hierauf nicht reagieren, können Sie entweder mittels Mahnbescheid selber Ihren Anspruch durchsetzen oder einen Anwalt beauftragen, Ihren Anspruch durchzusetzen. Letzteres führt zu Kosten für die Sie in Vorleistung treten müssen.
Im Ergebnis würde ich Ihnen folgende Vorgehensweise anraten.
Ein letztes Mahnschreiben inkl. Mahngebühren an den Kunden mit einer Fristsetzung zur Zahlung von 10 Tagen.
Eine Durchsetzung des Anspruches mit Hilfe der für Sie zuständigen Handwerkskammer
oder Beauftragung eines Anwaltes der zunächst außergerichtlich den Kunden zur Zahlung auffordert und nach Verstreichen der Frist eine Zahlungsklage erhebt.
Im Weiteren sollte mit dem Anwalt auch eine Einstellung weiterer Arbeiten im Wege des Zurückbehaltungsrechtes erörtert werden und ggfs. eine Schlussrechnung erstellt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Fragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
7. März 2011
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23:20
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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