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Werklohnforderung

| 7. März 2011 21:50 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Ich musste bei einem Hallenneubau Spenglerarbeiten verrichten von bauseits gelieferten Blechmaterial.reine Montage.
Vereinbart wurde Abrechnung nach Aufwand ohne Bauvertrag.
Der Kunde verweigert die Zahlung von ca. 7000 Euro und bezahlte bisher nur 2000 Euro auf Grund seiner Behauptung, die gearbeiteten Stunden wären falsch berechnet und die Ausführung mangelhaft.
Darufhin bot ich ihm einen Nachlass von 5% an.
Ich kann aufgrund der Betriebsstundenzähler der Leihhebebühnen die Stunden beweisen ,ausserdem ist die Ausführung noch nicht fertiggestellt, d.h.es ist eine reine Abschlagsrechnung der geleisteten Arbeiten.
wozu raten Sie mir- ist eine Klage erfolgreich?

7. März 2011 | 23:20

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Anfrage wie folgt beantworte:

Die Einlassung des Kunden ist zu unsubstantiiert, als dass der Werklohnanspruch in Frage gestellt werden könnte.

Daher ist Ihre Abschlagsrechnung weiterhin fällig. Eine Möglichkeit ist, dass Sie dem Kunden letztmalig darauf hinweisen, dass seine Behauptungen keine Grundlage haben und Sie die Anzahl der Stunden darlegen können und er mit einer Frist von 10 Tagen zu zahlen hat.

Sollte der Kunde hierauf nicht reagieren, können Sie entweder mittels Mahnbescheid selber Ihren Anspruch durchsetzen oder einen Anwalt beauftragen, Ihren Anspruch durchzusetzen. Letzteres führt zu Kosten für die Sie in Vorleistung treten müssen.

Im Ergebnis würde ich Ihnen folgende Vorgehensweise anraten.

Ein letztes Mahnschreiben inkl. Mahngebühren an den Kunden mit einer Fristsetzung zur Zahlung von 10 Tagen.

Eine Durchsetzung des Anspruches mit Hilfe der für Sie zuständigen Handwerkskammer
oder Beauftragung eines Anwaltes der zunächst außergerichtlich den Kunden zur Zahlung auffordert und nach Verstreichen der Frist eine Zahlungsklage erhebt.

Im Weiteren sollte mit dem Anwalt auch eine Einstellung weiterer Arbeiten im Wege des Zurückbehaltungsrechtes erörtert werden und ggfs. eine Schlussrechnung erstellt werden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Fragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 8. März 2011 | 18:58

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