Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Da bereits eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, gehe ich davon aus, dass nunmehr eine Erwerbstätigkeit in Form einer abhängigen Beschäftigung angestrebt wird.
Als Bürgerin eines Mitgliedsstaates der EU benötigt die ehemalige Pflegerin Ihrer Mutter keine Aufenthaltserlaubnis. Eine meldebehördliche Registrierung sollte dennoch erfolgen.
Da es sich bei der Slowakei um einen sog. neuen Mitgliedsstaat handelt, gelten diesbezüglich Ausnahmeregelungen im Gegensatz zu den alten Mitgliedstaaten.
Die ehemalige Pflegerin Ihrer Mutter benötigt eine sog. Arbeitgenehmigung-EU. Diese ist bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen, in deren Bezirk der Standort des Arbeitgebers liegt, bei dem eine Anstellung angestrebt wird. Vor Erteilung dieser Genehmigung darf eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen werden.
Voraussetzung für die Erteilung ist, dass es sich um eine Stelle als Fachkraft handelt, also nach deutschem Recht eine mindestens 3-jährige Ausbildung zu absolvieren wäre. Davon ist bei einer qualifizierten Pflegekraft auszugehen.
Weitere Voraussetzung ist, dass für die angestrebte Arbeitsstelle keine inländischen Bewerber vorhanden sind und tarifrechtliche Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Ob diese Voraussetzungen eingehalten werden, wird von der Agentur für Arbeit überprüft.
Sofern ein solches sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu Stande kommt, sind hier Steuer und Sozialabgaben zu entrichten.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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