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Weisungen an dem Bevollmächtigen

29. September 2024 18:29 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Mutter hat meiner Schwester eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erteilt. Meine Mutter bewohnt ein Haus, das mir gehört. Sie hat das Nießbrauch Recht an diesem Haus. Außerdem ist grundbuchlich verfügt, dass ich das Haus weder beleihen noch verkaufen kann, solange sie noch lebt.

Sollte sie aber ein Pflegfall werden und nicht mehr selbstbestimmt dort leben können würde sie es für mich freigeben wollen, damit ich es verwerten kann.

Gibt es Möglichkeiten meine Schwester anzuweisen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen?

29. September 2024 | 19:05

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

es wird hier vor allem darauf ankommen, ob die Vollmacht auch notariell beglaubigt wurde und daher auch der Verkauf von Grundstücken möglich ist. Wenn es sich nicht um eine notariell beglaubigte Vollmacht handelt muss der Verkauf ansosten in jedem Fall noch durch das Betreuungsgericht genehmigt werden, dies ergibt sich aus § 1821 Absatz 1 Nr. 1 BGB .


Zitat:
§ 1821 - Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:
1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;
2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;
3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;
4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;
5. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.
(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.


Sie sollten daher überprüfen, ob die Vollmacht durch einen Notar erstellt worden ist, denn nur dann wäre ein Verzicht auf den Nießbrauch auch möglich. Falls nicht, dann sollte die Mutter dies nachholen, da eine Genehmigung eines Verzichts ohne Gegenleistung in den meisten Fällen durch ein Gericht abgelehnt wird.


Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


ANTWORT VON

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