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Webside Heilpraktikerin, Physiotherapeutin

24. Juli 2016 17:02 |
Preis: 52€ Historischer Preis
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Maisch

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich würde gern meine neu entworfene Webside juristisch absichern. Sie betrifft das Fachgebiet Physiotherapie und Heilpraktik. Der Text ist vier Seiten lang. Was würde eine Prüfung kosten?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in), 

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte: 

Die Prüfung von Webseiten bzw. Erstellung von Rechtstexten wird häufig im Rahmen einer pauschalen Gebührenvereinbarung angeboten bzw. abgerechnet. Hier wird es darauf ankommen, was genau Ihre Internetseiten beinhalten, wie umfangreich sich eine rechtliche Überprüfung gestaltet und wie sich das wirtschaftliche Interesse sowie das Haftungsrisiko ausnehmen. Auch wenige Seiten können u. U. umfangreiche Problemstellungen aufwerfen. Soweit es aber lediglich um das Gegenlesen oder Ergänzen von Pflichtangaben und übliche Angebotsinformationen geht, sind mir Pauschalen bis etwa um die 500 € zzgl. MwSt. geläufig. Diese Leistungen können Sie im Internet unter dem Schlagwort "Rechtsprodukte" finden.

Sonst wird es wie gesagt darauf ankommen, welche Informationen es konkret zu prüfen gilt, wobei bei der Bewertung der oben genannten Faktoren ein Bewertungsspielraum verbleibt und sie durchaus verschiedene Angebote erhalten können. Ein Preis ist insoweit leider kaum vorherzusagen.

Ich hoffe, Ihnen dennoch im Rahmen des Möglichen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten verwenden Sie bitte die kostenlose Rückfragemöglichkeit.

Mit freundlichem Gruß
Patrick Maisch  

Rückfrage vom Fragesteller 24. Juli 2016 | 20:49

Ist es verpflichtend folgenden Text unter naturheilkundlichen Behandlungsmethoden zu schreiben?
Alle hier vorgestellten Diagnosen und Behandlungsmethoden sind Verfahren der naturheilkundlichen Erfahrungsmedizin, die nicht zu den allegemein anerkannten Methoden im Sinne der Anerkennung durch die Schulmedizin gehören. Alle getroffenen Aussagen über Eigenschaften und Wirkungen sowie Indikationen der vorgestellten Verfahren beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungswerten in der jeweiligen Therapierichtung selbst, die von der herrschenden Schulmedizin nicht geteilt werden.

Vielen Dank für die Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juli 2016 | 21:49

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Mit der Werbung für die Tätigkeit als Heilpraktiker fallen Sie u. a. unter das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Soweit Sie derlei Tätigkeiten zB im Internet bewerben, müssen Sie eine Reihe Vorschriften beachten. Etwaige Ausführungen zu alternativen Heilmethoden dürfen dabei insbesondere nicht irreführend im Sinne von § 3 HWG (Stichwort: therapeutische Wirksamkeit) sein, sodass es im Gesamtzusammenhang u. U. NICHT mit einer solchen Formulierung getan ist. Hier kommt es auf die gesamte Gestaltung des Angebots und insbesondere die eigentlichen von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen an, ebenso auf sämtliche Einzelheiten vom Praxis/Domainnamen, die optische Darstellung usw.

Ich empfehle Ihnen daher ausdrücklich eine genaue Überprüfung Ihres Angebots. Hierzu finden sich eine Reihe spezialisierter Kollegen bereit, die Sie gerne kompetent unterstützen. Vor einer rechtlichen Absicherung auf eigene Faust kann ich angesichts der Vielzahl rechtlicher Vorgaben und dem entsprechenden Abmahnrisiko nur warnen.

Mit freundlichem Gruß
Patrick Maisch

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