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Was zählt als Hauptarbeitgeber/Selbständigkeit

| 17. März 2013 15:33 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kevin Winkler

Zusammenfassung

Die Frage behandelt die sozialversicherungsrechtliche Thematik von Haupt- und Nebentätigkeit.

Fallbeschreibung: Betreffende Person gibt Musikunterricht. Nun nimmt er noch eine Angestelltenstelle in einem Beschäftigungsverhältnis über Lohnsteuerkarte in 19,25 Stundenwoche an, weil er kurz zuvor noch ARGE erhalten hatte, einen 400-Euro Job hatte und das Geld nun ausläuft.
Diese Person behauptet, dass er Selbständig ist mit dem Musikunterricht und dass die angestellten Stelle in Teilzeit seine Nebentätigkeit wäre.

Ich dachte immer, dass eine Nebentätigkeit nur auf 400 bzw. jetzt neuerdings 450 Euro-Basis möglich ist.

Frage: Ist es richtig, dass die Beschäftigung über Lohnsteuerkarte nicht der Hauptarbeitgeber ist und nicht die Hauptbeschäftigungsstelle? Ist es richtig, dass quasi die Anstelltenstelle als Nebentätigkeit angesehen werden kann? Hat der Arbeitgeber dann überhaupt noch Rechte z.B., kann er nicht mehr sagen, dass er nicht damit einverstanden ist, dass diese Person weiter Unterricht gibt? Weil nämlich der Arbeitgeber sich als Hauptarbeitsstelle sieht bzw. Hauptarbeitgeber?

Einsatz editiert am 17.03.2013 15:43:35

Sehr geehrte Fragestellerin,


Ihre Frage möchte ich unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann die jeweils selbständig ausgeübte Erwerbstätigkeit für die betreffende Person die Haupterwerbstätigkeit sein, wenn daraus z.B. ein höheres Entgelt erzielt wird oder auch mehr Arbeitsstunden in die selbständige Tätigkeit investiert werden. Dagegen kann aber auch grundsätzlich ein 400 bzw. 450 EUR-Job die Haupterwerbstätigkeit sein, wenn aus einer selbständigen Tätigkeit z.B. geringeres Einkommen erzielt wird. Dabei wird auch eine Nebentätigkeit in einem entspr. Arbeitsverhältnis grds. eine Lohnsteuerkarte erfordern.
Wie die jeweiligen Erwerbstätigkeiten sozialversicherungsrechtlich einzustufen sind, ist dagegen davon unabhängig zu beurteilen. So ist eine angestellte Erwerbstätigkeit auf 400,00 EUR bzw. 450,00 EUR als geringfügige Beschäftigung zu beurteilen, die noch bis 2012 weitestgehend sozialversicherungsfrei waren, wobei Neuverträge ab 2013 nunmehr z.B. voll in der Rentenversicherung abgesichert sind.
Aber auch wenn eine angestellte/ abhängige Erwerbstätigkeit als nebenberuflich ausgeführt wird, stehen dem Arbeitsgeber Weisungsrechte zu und der Arbeitnehmer muss seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen. Der Arbeitgeber wird hier die Ausübung der selbständigen Tätigkeit nachträglich nicht „verbieten" können, doch dürfen beide Tätigkeiten nicht zu einer Pflichtenkollision führen. Kommt es zu Pflichtverletzungen im arbeitsvertraglichen Beschäftigungsverhältnis können grundsätzlich arbeitsrechtliche Maßnahmen wie z.B. Abmahnung und folgend auch Kündigung zur Anwendung kommen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschafft zu haben. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ermöglicht. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2013 | 16:51

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Nachfrage: Wenn in seinem Arbeitsvertrag feste Arbeitstage, z.B. Mo Arbeit, Di frei, Mi Arbeit, Do Arbeit, Fr Arbeit vereinbart sind, gilt das dann als 5-Tage-Woche, wenn das nicht explizit drin steht oder kann der Arbeitgeber dann sagen, wenn Mehrarbeit anliegt, dass auch Samstag gearbeitet werden muss. Wie gesagt, ist es ein Kleinunternehmen mit 5 Angestellten, wo jeder Einsatz zählt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2013 | 16:59

Sehr geehrte Fragestellerin,

per Gesetz gilt grds. die 6-Tage-Woche, wobei arbeitsvertraglich natürlich auch eine von Ihnen genannte 5-Tage-Woche vereinbart werden kann. Davon unabhängig besteht die Möglichkeit, dass Überstunden angeordnet werden können, wenn dies betrieblich erforderlich ist. Dies mag in besonderen Ausnahmefallen auch Samstagsarbeit erlauben.

Ich hoffe, Ihnen damit abschließend weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.


K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. März 2013 | 17:44

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