Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann die jeweils selbständig ausgeübte Erwerbstätigkeit für die betreffende Person die Haupterwerbstätigkeit sein, wenn daraus z.B. ein höheres Entgelt erzielt wird oder auch mehr Arbeitsstunden in die selbständige Tätigkeit investiert werden. Dagegen kann aber auch grundsätzlich ein 400 bzw. 450 EUR-Job die Haupterwerbstätigkeit sein, wenn aus einer selbständigen Tätigkeit z.B. geringeres Einkommen erzielt wird. Dabei wird auch eine Nebentätigkeit in einem entspr. Arbeitsverhältnis grds. eine Lohnsteuerkarte erfordern.
Wie die jeweiligen Erwerbstätigkeiten sozialversicherungsrechtlich einzustufen sind, ist dagegen davon unabhängig zu beurteilen. So ist eine angestellte Erwerbstätigkeit auf 400,00 EUR bzw. 450,00 EUR als geringfügige Beschäftigung zu beurteilen, die noch bis 2012 weitestgehend sozialversicherungsfrei waren, wobei Neuverträge ab 2013 nunmehr z.B. voll in der Rentenversicherung abgesichert sind.
Aber auch wenn eine angestellte/ abhängige Erwerbstätigkeit als nebenberuflich ausgeführt wird, stehen dem Arbeitsgeber Weisungsrechte zu und der Arbeitnehmer muss seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen. Der Arbeitgeber wird hier die Ausübung der selbständigen Tätigkeit nachträglich nicht „verbieten" können, doch dürfen beide Tätigkeiten nicht zu einer Pflichtenkollision führen. Kommt es zu Pflichtverletzungen im arbeitsvertraglichen Beschäftigungsverhältnis können grundsätzlich arbeitsrechtliche Maßnahmen wie z.B. Abmahnung und folgend auch Kündigung zur Anwendung kommen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschafft zu haben. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ermöglicht. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Nachfrage: Wenn in seinem Arbeitsvertrag feste Arbeitstage, z.B. Mo Arbeit, Di frei, Mi Arbeit, Do Arbeit, Fr Arbeit vereinbart sind, gilt das dann als 5-Tage-Woche, wenn das nicht explizit drin steht oder kann der Arbeitgeber dann sagen, wenn Mehrarbeit anliegt, dass auch Samstag gearbeitet werden muss. Wie gesagt, ist es ein Kleinunternehmen mit 5 Angestellten, wo jeder Einsatz zählt.
Sehr geehrte Fragestellerin,
per Gesetz gilt grds. die 6-Tage-Woche, wobei arbeitsvertraglich natürlich auch eine von Ihnen genannte 5-Tage-Woche vereinbart werden kann. Davon unabhängig besteht die Möglichkeit, dass Überstunden angeordnet werden können, wenn dies betrieblich erforderlich ist. Dies mag in besonderen Ausnahmefallen auch Samstagsarbeit erlauben.
Ich hoffe, Ihnen damit abschließend weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt