Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworte:
Der Versuch des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB
steht nicht unter Strafe (siehe unten), so dass sich in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Beginn eines Versuchs nicht stellt.
§ 176
Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) ...
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. ...
3.
auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. ...
(5) ....
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
Für das Vorliegen eines Versuchs ist ein unmittelbares Ansetzen zur Tat erforderlich (§ 22 StGB
). Die Ausnahme von der Versuchsstrafbarkeit in den Fällen des Abs. 4 Nr. 3 und 4 ist darauf zurückzuführen, dass es gerade hier erhebliche Schwierigkeiten bereitet, ein unmittelbares Ansetzen zur Tat (das Einwirken oder das Bestimmen) hinreichend sicher festzustellen. Dies ist jedoch für die Sanktion einer Tat bzw. deren Versuch von erheblicher Bedeutung.
Ich hoffe, IHnen mit dieser Auskunft ausreichend geholfen zu haben. Sollten dennoch Fragen bestehen, so können Sie gern die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
D. Kirschkowski
REchtsanwältin
Vielen Dank, dass sie mir wieder antworten, leider war es mir nun nachträglich nicht mehr möglich, meine Bewertung in einem früheren Falle zu ändern, ich werde sie daher, soweit sie meine Nachfrage beantwortet haben, umsobesser bewerten, damit sich dieses Punktesystem, was es ja wohl zu sein scheint, wieder ausgleicht.
Seien sie mir nicht böse aber ich als Laie, verstehe fachjuristische Wörter nur bedingt, in § 22 STGB wird was von Ansetzen und unmittelbar erwähnt.
In § 176 Abs. 4 Nr. 3 wird ja von der Stimulanz des Kindes in dem Zusammenhang gesprochen.
ich hatte ihnen glaube ich beim letzten Male ein Beispiel genannt, dass ich Anhand dieser neuen Fragen zum Versuch wiederholen möchte.
Wenn man also am PC Camsex durchführt, ab wann wäre dies nach § 176 Abs. 4 Nr.3 StGB
nun konkret strafbar ?
Und ab wann würde ein straffreier Versuch vorliegen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Wie ich Ihnen bereits in meiner Antwort vom 17.05. mitteilte, sind Straftaten nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB
nur strafbar, wenn diese vollendet wurden. Der Versuch ist nach § 176 Abs. 6
, 2. Halbsatz StGB straffrei. Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB
sind nach herrschender Literatur vollendet, wenn ein konkretes Kind die Schriften, pornographischen Abbildungen, etc. wahrnimmt. (Zum Vergleich: Taten nach § 176 Abs. 1, 2, 4 Nr. 1 und 2 sind mit Vornahme der sexuellen Handlung vollendet.)Ob ein bestimmtes Verhalten des Täters nun noch ein straffreie Versuch oder bereits eine strafbare Tatvollendung darstellt, kann man nur anhand des konkreten Sachverhalts bestimmen. Alles andere wären reine Vermutungen, deren Auszählung diesen Rahmen sprengen würde und unprofessionell ist.
Den Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB
gleichgestellt sind Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen. So dass meines Erachtens auch Übertragungen aus dem Internet unter § 11 Abs. 3 StGB
fällt. Eine gerichtliche Entscheidung, ob Camsex am PC unter § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB
in Verbindung mit § 11 Abs. 11 StGB
strafbar ist, liegt meines Wissens noch nicht vor. Ich gehe jedoch davon aus, dass ein Gericht eine solche Handlung als Handlung im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB
ansehen würde. Beschränkungen gibt es in diesem Zusammenhang nur für Anbieter von Telediensten und Mediendiensten (§§ 8 ff. TDG
, §§ 6 ff. MDStV).
Zur Vervollständigung Ihrer Frage möchte ich Ihnen noch kurz erläutern (obwohl es hierauf im Rahmen der Versuchsstrafbarkeit des § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 nicht ankommt, da Versuch straffrei), was man unter "unmittelbares Ansetzen" im Sinne des § 22 StGB
versteht. Generell liegt ein unmittelbares Ansetzen bei Handlungen des Täters vor, die nach seinem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert ist und im Falle eines ungestörten Fortgangs ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandshandlung einmünden sollen. Die Handlungen des Täters müssen nach seiner Vorstellung bei ungestörtem Fortgang/Ablauf unmittelbar zur Tatvollendung führen. DAbei kommt es entscheidend auf die Vorstellung des Täters dann, wann er mit einer entpsrechenden Tat beginnt und nach seiner Vorstellung des geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringt. Da es wie gesagt entscheidend auf die Vorstellung des Täters ankommt, ist es unerheblich, ob eine tatsächliche Gefährdung des geschützten Rechtsguts letztendlich eintritt oder nicht. Nach dem theoretischen Grundlagen möchte ich Ihnen noch soviel sagen, dass es immer auf die konkrete Tat und den ihr zugrundeliegenden Umständen ankommt, ob ein strafbarer Versuch oder noch eine straffreie Vorbereitungshandlung vorliegt.
Ich hoffe nunmehr, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben.
Sollten Sie an weitergehender Literatur interessiert sein, kann ich Ihnen auch insoweit helfen. Ich habe mir zwischenzeitlich eine Literaturliste meiner Buchhandlung zukommen lassen. Geben Sie mir einfach per e-mail eine Nachricht.
mfg
Diane Kirschkowski
REchtsanwältin
e-mail: Rechtsanwaeltin.Kirschkowski@gmx.de