Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Ein Zurückbehaltungsrecht könnte der Käufer nur dann geltend machen, wenn es sich um zwei Leistungsverpflichtungen aus einem gegenseitigen Vertrag handeln würde.
Dies ist in Ihrem Fall aber nicht gegeben, da sich die Rücksendungsverpflichtung und die Anspruch auf Ersatz der Portokosten aus unterschiedlichen Rechtsbeziehungen ergeben (für eine genaue Zuordnung käme es darauf an zu wissen, welchen der beiden Gegenstände genau der Verkäufer zurückhält). Dies bedeutet, dass der Verkäufer den zusätzlichen Kaufgegenstand unabhängig von seinem eigenen Erstattungsanspruch zurückgeben muss.
Ihren Herausgabeanspruch können Sie notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Es bietet sich somit an, den Käufer unter Setzung einer Frist zur Herausgabe des Kaufgegenstandes aufzufordern. Nach Ablauf der Frist können Sie statt der Herausgabe auch einen Schadensersatzanspruch in Geld verlangen. Ein solcher Anspruch ist im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegebenenfalls auch im vereinfachten Verfahren durchsetzbar und somit unkomplizierter als ein Herausgabeverlangen.
Allerdings könnte der Käufer in diesem Fall seinen Anspruch gegen Sie (da es sich nunmehr um zwei Geldforderungen handelt) mit Ihrem Anspruch aufrechnen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
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Sehr geehrter Herr Grema,
vielen Dank zunächst für Ihre Einschätzung.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, kann ich also dem Käufer seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten erfüllen und gleichzeitig eine Frist zu Rücksendung der Ware setzen. Da er die Abholung verweigert hat und mich das entsprechend auch Geld gekostet hat, muss er die Ware nun auf seine Kosten zurück bringen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
im möchte an dieser Stelle zunächst um Verzeichnung wegen meiner späten Reaktion bitten. Ihre Nachfrage habe ich schlicht und einfach übersehen.
Sie haben die Antwort grundsätzlich richtig verstanden. Allerdings können Sie im Rahmen eines Schadensersatzanspruches auch nur den Schaden verlangen, der Ihnen tatsächlich entstanden ist.
Es gilt, verschiedene Arten des Schadensersatzes zu unterscheiden: Sollten Sie eine Rücksendung der Ware nicht mehr wünschen (Schadensersatz statt der gesamten Leistung), so zählt hierzu auch der Schaden, der Ihnen durch den Fehlgeeschlagenen Versuch der Anholung entstanden ist.
Wenn Sie die Ware noch immer möchten, so können Sie den Schaden der fehlgeschlagenen Abholung isoliert geltend machen; jedoch entbindet Sie dies nicht von der bestehenden Verpflichtung, die Kosten für eine weitere Abholung zu tragen.
Ich hoffe, die Beantwortung der Nachfrage hat Ihnen trotz der Verpätung weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt