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Waffenrechtliches Gutachten trotz bereits bestandener MPU?

| 29. Juni 2016 11:06 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Prüfung der Jagdeignung/Zuverlässigkeit bei Erteilung eines Jagdscheins und der Unterschied der MPU bei der Prüfung der Fahreignung

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,16 Promille im Herbst 2011 wurde ich in Tatmehrheit mit Beleidigung zu 40 Tagessätzen verurteilt.
Daraufhin zweifelte die Fahrerlaubnisbehörde (Abt. III unseres KVR) meine Zuverlässikeit an und verlangte ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten von mir.
Das Ergebnis des Gutachtens war negativ, aber mit Kursempfehlung.
Nachdem ich den Kurs nach § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV) absolviert habe, waren die Zweifel von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde im Herbst 2012 ausgeräumt.
Nun möchte ich den Jagdschein lösen und habe meine Jägerprüfung auch erfolgreich bestanden.
Nachdem ich meine Jagdbehörde (Abt. I unseres KVR) um Prüfung meiner Zuverlässigkeit gebeten habe, verlangt nun der Sachbearbeiter ein „amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre gesundheitliche Eignung zur Ausübung der Jagd" aufgrund der hohen BKA von 2,16 Promille nach §6 Abs. 1 Ziff. 2 WaffG .
Mein Medizinsch-Psychologisches Gutachten von damals sei nicht ausreichend, was ich nicht ganz verstehe, da es ja um denselben Grund der Anzweiflung der Zuverlässikeit (Alkohol) geht (das 25.Lebensjahr habe ich bereits beendet).
Seit 2011 bin ich nicht mehr auffällig gewesen, weder mit Alkohol noch sonst wie.

Meine Frage lautet nun, ist es in Ordnung, das Abteilung I ein neues/anderes Gutachten als Abteilung III fordert, obwohl beide Gutachten die Alkoholproblematik ausschließen sollen?
Oder bestehen Erfolgsaussichten (auch mit Hilfe eines Fachanwalts) auf die Anerkennug des ersten Gutachtens zur Alkoholproblematik zu drängen?

Vielen Dank und viele Grüße

29. Juni 2016 | 11:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann dieses neu angefordert werden, da es nicht um die Fahreignung geht, sondern um die Frage der Eignung und Zuverlässigkeit hinsichtlich Jagdtätigkeiten, was zu unterscheiden ist.

Das heißt aber nicht, dass nicht auch die Ergebnisse im Rahmen der MPU dabei positiv Berücksichtigung finden müssen, denn das muss hier schon mit in die neue Begutachtung mit einbezogen werden.

Die Frage der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit ist also ein andere, auch wenn der Grund - Alkohol - ein- und derselbe sein mag.

Zudem ist zu beachten, dass das erste Gutachten schon über drei Jahre her ist.

Ggf. wäre aber deshalb die Frage zu stellen, ob jetzt die Anordnung nach dieser Zeitspanne durch die Jagdbehörde rechtens ist, was neu geprüft werden müsste.

Hier lohnt sich ggf. die Einschaltung eines (Fach-)Anwalts für Verwaltungsrecht.

Aber vom Grundsatz her kann ein neues Gutachten angefordert werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 4. Juli 2016 | 10:49

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