Sehr geehrter Fragender,
Stornierung bedeutet die Rücknahme der ursprünglichen Rechnung, d.h. etwa so, als wenn es diese gar nicht gegeben hätte.
Daher muss die Stornierung immer zum Datum der ursprünglichen Rechnung erfolgen.
Somit können sich gar nicht Sachverhalte über mehr als eine Periode ergeben.
Nutzen Sie sehr gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Für Steuerberatungen steht Ihnen unsere Kanzlei auch sehr gerne im Rahmen eines gesonderten Auftrages zur Verfügung.
Ich verbleibe mit den besten Sonntagsgrüßen
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
***Daher muss die Stornierung immer zum Datum der ursprünglichen Rechnung erfolgen.
Das würde mich wundern.
Ich kann in SAP problemlos ein davon abweichendes Belegdatum angeben, selbst in einem anderen Wirtschaftsjahr.
Insbesondere, wenn eine Periode bereits abgeschlossen ist, ist dies essentiell, bei beispielsweise zusammenfassenden Meldungen müssen Korrekturen gesetzlich vorgeschrieben in den Meldungen der nachfolgenden Abgabezeiträume berücksichtigt werden, ohne ein abweichendes Stornodatum wäre die Korrektur anhand der Buchungen nicht rekonstruierbar.
Sehr geehrter Fragender,
das eine Buchung "technisch" möglich ist, bedeutet keineswegs im Umkehrschluss, dass eine solche Buchung auch "steuerrechtlich" korrekt wäre.
Solange die Veranlagung noch nicht bestandskräftig und mithin also noch änderbar ist, hat eine Stornobuchung grds. immer zum Datum der ursprünglichen Geschäftsvorfall-Einbuchung zu erfolgen. Ein Storno wirkt grds. "ex ante". Somit würde es in diesem Falle zu keinen negativen Kontensalden kommen.
Etwas anderes gilt dagegen etwa für den Fall, dass eine nachträgliche Gutschrift erfolgt und sich insofern die ursprüngliche Einbuchung und spätere Ausbuchung (Gutschrift) per Saldo ausgleichen. Bei einer Gutschrift handelt es sich - im Gegensatz zu einem Storno - um einen gesonderten Geschäftsvorfall, sodass hier die Buchungsdaten selbstverständlich auseinanderfallen können. Nach dem für die EÜR geltenden Zu-/Abflussprinzip kann es somit (periodenübergreifend) also durchaus zu negativen Kontensalden kommen.
Für die in unserer Kanzlei genutzte DATEV-Software stellt dieses im Übrigen auch keine Probleme dar. Und auch das via ELSTER von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte EÜR-Formular lässt - wie ich selbst getestet habe - ohne Probleme Eingaben mit negativem Vorzeichen zu.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter