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Vorzeichen in der Anlage EÜR

10. Juni 2012 19:37 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Wie in meiner vorherigen Frage 'Buchung der KFZ-Steuer in der Anlage EÜR' beschrieben, gibt es in der Anlage EÜR einige Positionen, bei denen nur eine positive Betragseingabe möglich ist.

Abgesehen von dem Fall, wo eine Steuererstattung KFZ in einem Aufwandsfeld ein Problem bereitet (was wohl evtl. auch ein Elster-Fehler ist), gibt es noch weitere mögliche Problemfälle:

Z.B. wenn ein Storno eines EÜR-Kontos, das auf eine Absolut-Betrags-Position verweist, gebucht wird, bei dem Stornodatum und Belegdatum nicht im gleichen Wirtschaftsjahr liegen, ist durch die Umkehr von Soll und Haben in der Stornobuchung letztendlich auch der Fall möglich, dass ein negatives Vorzeichen enstehen kann, sofern keine anderen Buchungen mit positivem Vorzeichen an der gleichen Position den Wert 'ausgleichen'.

Bedeutet dies letztendlich, das man bei der EÜR generell Stornodatum und Belegdatum immer in das gleiche Wirtschaftsjahr legen muss, um sich evtl.weitere lästige manuelle Umbuchungen zu ersparen, oder gibt es einen Trick dazu?

Ich habe auch bisher keine Software gefunden, die dieses Problem intern löst.



Sehr geehrter Fragender,

Stornierung bedeutet die Rücknahme der ursprünglichen Rechnung, d.h. etwa so, als wenn es diese gar nicht gegeben hätte.

Daher muss die Stornierung immer zum Datum der ursprünglichen Rechnung erfolgen.

Somit können sich gar nicht Sachverhalte über mehr als eine Periode ergeben.

Nutzen Sie sehr gerne die kostenlose Nachfragefunktion.

Für Steuerberatungen steht Ihnen unsere Kanzlei auch sehr gerne im Rahmen eines gesonderten Auftrages zur Verfügung.

Ich verbleibe mit den besten Sonntagsgrüßen

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2012 | 05:13

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

***Daher muss die Stornierung immer zum Datum der ursprünglichen Rechnung erfolgen.

Das würde mich wundern.
Ich kann in SAP problemlos ein davon abweichendes Belegdatum angeben, selbst in einem anderen Wirtschaftsjahr.
Insbesondere, wenn eine Periode bereits abgeschlossen ist, ist dies essentiell, bei beispielsweise zusammenfassenden Meldungen müssen Korrekturen gesetzlich vorgeschrieben in den Meldungen der nachfolgenden Abgabezeiträume berücksichtigt werden, ohne ein abweichendes Stornodatum wäre die Korrektur anhand der Buchungen nicht rekonstruierbar.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2012 | 21:08

Sehr geehrter Fragender,

das eine Buchung "technisch" möglich ist, bedeutet keineswegs im Umkehrschluss, dass eine solche Buchung auch "steuerrechtlich" korrekt wäre.

Solange die Veranlagung noch nicht bestandskräftig und mithin also noch änderbar ist, hat eine Stornobuchung grds. immer zum Datum der ursprünglichen Geschäftsvorfall-Einbuchung zu erfolgen. Ein Storno wirkt grds. "ex ante". Somit würde es in diesem Falle zu keinen negativen Kontensalden kommen.

Etwas anderes gilt dagegen etwa für den Fall, dass eine nachträgliche Gutschrift erfolgt und sich insofern die ursprüngliche Einbuchung und spätere Ausbuchung (Gutschrift) per Saldo ausgleichen. Bei einer Gutschrift handelt es sich - im Gegensatz zu einem Storno - um einen gesonderten Geschäftsvorfall, sodass hier die Buchungsdaten selbstverständlich auseinanderfallen können. Nach dem für die EÜR geltenden Zu-/Abflussprinzip kann es somit (periodenübergreifend) also durchaus zu negativen Kontensalden kommen.

Für die in unserer Kanzlei genutzte DATEV-Software stellt dieses im Übrigen auch keine Probleme dar. Und auch das via ELSTER von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte EÜR-Formular lässt - wie ich selbst getestet habe - ohne Probleme Eingaben mit negativem Vorzeichen zu.

Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

Dr. C. Seiter

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