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Vorwurf der Abfallbeseitigung auf fremden Grund

| 3. Juni 2008 21:00 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Sehr geehrte Ratgeber,

um mein Wohngrundstück zu erreichen,übe ich seit Jahr und Tag ein eingetragenes Wegerecht auf einem angrenzenden Ackergrundstück aus.

Neuerdings wirft mir der Nachbar vor, illegal Abfall in Form von Bauschutt in die Wegespuren verbracht zu haben.
Diese Praxis ist durchaus noch in der Gegend als allgemein erwünschte Wegebefestigung verbreitet, zumal sich der betreffende Weg frei zugänglich für mögliche Verursacher im Außenbereich befindet.

Nachdem auch eine entsprechende Anzeige gegen mich bislang ohne Folgen blieb, meldet sich auf diesen vagen Verdacht hin dennoch ein beauftragter RA mit einem Beseitigungsverlangen, einer Unterlassungserklärung sowie der eigenen Kostennote unter Fristsetzung bei mir.

Muß ich nun tatsächlich über dieses Stöckchen "Inverzugsetzung" springen, obwohl der Verursacher offenbar nicht zu ermitteln ist ?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Die Möglichkeit in Verzug zu kommen besteht lediglich, wenn Sie Ihrem Nachbarn gegenüber hinsichtlich einer tatsächlich vorliegenden Verpflichtung nicht nachkommen.

Ihren Ausführung entnehme ich, dass Sie keinerlei Bauschutt zum Auffüllen der Fahrrinnen benutzen und daher nicht der in Anspruch zu nehmende Störer sind. Daher dürfte es auch nicht möglich sein, Ihnen etwas derartiges nachzuweisen, wozu Ihr Nachbar und dessen Anwalt im Zweifelsfall verpflichtet wären.

Insofern besteht Ihrerseits keine Verpflichtung, der Beseitungsverfügung nachzukommen und die Rechtsverfolgungskosten Ihres Nachbarn zu tragen, wobei es Ihren Ausführungen zu Folge äußert fraglich erscheint, ob Sie tatsächlich bereits in Verzug sind (Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten).

Ich empfehle Ihnen jedoch, allein schon aus dem Grund der Waffengleichheit, einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen und den vermeintlich geltend gemachten Anspruch Ihres Nachbarn auf dessen Stichhaltigkeit hin überprüfen zu lassen.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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