Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte beachten Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Überprüfung erfolgen kann und das jede Änderung des Sachverhalts zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Zum 01.04.2008 ist die "3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung" in Kraft treten. Mit dieser Verordnung wird eine neue Muster-Widerrufsbelehrung und eine neue Muster-Rückgabebelehrung veröffentlicht. Ihre Widerrufsbelehrung entspricht bereits diesen Vorgaben, hieran ist nichts auszusetzen.
Allerdings sind Sie bereits in der Vergangenheit abgemahnt worden. Früher abgegebene Unterlassungserklärungen, die immer eine Vertragsstrafe enthalten werden durch das neue Muster nicht unwirksam. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Sollten Sie also früher eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, so können Sie nicht ohne weiteres die Musterbelehrung verwenden. Ihre jetzige Belehrung müßte eventuell an die Unterlassungserklärung angepasst werden. Sollte dies notwendig sein, empfehle ich dringend anwaltlichen Rat.
Beachten Sie bitte weiter, dass auch die Vorschriften der Verpackungsverordnung einzuhalten sind, d.h. Sie müssen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen, soweit dies einschlägig ist und soweit nicht § 6 III Verpackungsverordnung eingreift. Die Hinweispflicht entfällt, wenn Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt sind, das flächendeckend die Abholung von gebrauchten Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet. Hierzu kann ich aufgrund fehlender Angaben nichts sagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Hallo Herr Wöhler,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe Ihnen unter:
www.hdd-profi.de/Unterlassung.jpg
meine abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hinterlegt.
Muss meine jetzige Belehrung angepasst werden?
Ich habe eine Hinweispflicht für Verkaufsverpackungen und ich denke auch für Elektrogeräte, da es sich um externe Festplatten handelt. Aber die Hinweispflichten sind erst nach Kauf anzugeben und noch nicht in der Auktion selbst oder?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
die abgegebene Unterlassungserklärung zwingt Sie nicht zur Änderung Ihrer Widerrufsbelehrung, diese kann unverändert bleiben.
Es reicht, wenn die Hinweise zur Verpackungsverordnung nach dem Kauf erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht