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Vorlage Corona Test Nachweis in freiberuflicher Lehrtätigkeit

| 1. September 2021 11:29 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Wolf

Ich arbeite freiberuflich in der Erwachsenenbildung und führe Sprachkurse und Bildungsurlaube durch. In meiner Einrichtung, einer Volkshochschule, wird entsprechend der 3 G Regel ein aktuelles Testergebnis verlangt um den Präsenzunterricht durchführen zu können.
Dazu bin ich selbstverständlich bereit.
Die Vorlage soll aber bereits am Vortag der Veranstaltung bis 12 Uhr erfolgen. Dadurch verliert der Test praktisch schon 24 Std. Gültigkeit und bei der Durchführung eines Bildungsurlaub mit einer festen Gruppe über 5 Tage von 9Uhr - 15Uhr ist das praktisch zeitlich nicht einzurichten.
In einer anderen Einrichtung für die ich arbeite wird zur entsprechenden Veranstaltung ein aktueller Test verlangt, was organisatorisch sehr viel leichter zu handhaben ist.
Wie sieht es rechtlich mit der Vorlage bereits am Vortag aus? Damit könnte ich (und andere Dozenten, die Ungeimpften, Noch nichtgeimpften und Einmalgeimpften) im Grunde keinen Bildungsurlaub mehr durchführen.
Ich bedanke mich für Ihre Mühe, mit freundlichem Gruß

Sehr geehrter Herr Dahlhoff,

die Frage ist nicht unbedingt arbeitsrechtlicher Natur.
Vielmehr gehe ich davon aus, daß sie auf Honorarbasis ihre Lehrtätigkeit erbringen und dafür Rechnungen stellen.
Mithin ist es aus meiner Sicht eher angeraten, den Träger der Veranstaltung, der gegenüber seinen Teilnehmern und Ihnen Sorgfaltsfplichten einzuhalten hat, nach Maßgabe der 3 G Erfordernisse auf die von Ihnen geschilderte Problemstellung hinzuweisen, bzw. eigenverantwortlich die Teilnehmer Ihres Kurses anzuhalten, sich punktgenau zu testen, um Gefährdungspotentiale auszuschließen.
Sie haben natürlich Recht mit ihrer Annahme, daß die jetzige Kurspraxis und die Nachweispflicht nach bisheriger Vorgehensweise den aktuell einzuhaltenden 3 G Vorgaben nicht gerecht wird.
Der Träger der Lehrveranstaltungen muß hier zwingend nachjustieren und die Teilnehmer und Lehrkräfte entsprechend aktualisiert anhalten, sollte kein Genesenen- oder Impfnachweis geführt werden können, sich taggleich zu testen um einen aktualisierten Unbedenklichkeitsnachweis zu führen.
Gerne dürfen Sie meine rechtsanwaltliche Stellungnahme und Empfehlung dem Träger vorlegen und sich hierauf berufen.

mit freundlichen Grüßen

Matthias Wolf,
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hannover

Rückfrage vom Fragesteller 1. September 2021 | 12:50

Ich bedanke mich für Ihre zeitnahe Antwort.
Es ist richtig, dass ich als Honorardozentin arbeite.
Verstehe ich Sie richtig, dass ich, was die Vorlage des Test Nachweises am V o r t a g betrifft, darauf bestehen könnte, dass ich den Test Nachweis am Unterrichtstag selber vorlegen darf,und für einen Bildungsurlaub mit fester Gruppe über 1 Woche z w e i Testnachweise mit jeweils 48 Std. Gültigkeit(Mo und Mi) ausreichend sind?
Nochmals herzlichen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. September 2021 | 12:54

Ja, genauso würde ich vorgehen, um Sicherheit herzustellen.

Bewertung des Fragestellers 3. September 2021 | 01:09

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