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Vorgehen bei Rufschädigung durch Unbekannt

17. März 2009 22:34 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Hallo frag-einen-anwalt.de,

ich bin heute von einer anonymen Verleumdung überrascht worden, zu der ich gerne ihr Erfahrungen und Empfehlungen zu einem weiteren Vorgehen einholen möchte.

Meine Frau erhielt in ihrer kleinen Firma einen unfrankierten handschriftlichen Brief, der böswillige Unwahrheiten über mich verbreitete. Zu allem Überfluss wurde dieser Breif auch noch von der Sekretärin zur Vorselektion geöffnet und gelesen. Wir beide kennen weder die Handschrift, noch können wir uns die Absicht erklären.

Gibt es Erfahrungen zu den Erfolgsaussichten einer Anzeige gegen Unbekannt? Haben sie ggf. eine alternative Empfehlung zu Vorgehen? Sollten wir vielleicht erst einmal einen eventuellen Wiederholungsbrief abwarten, oder hilft dies dann auch nicht weiter?

Herzlichen Dank und viele Grüße,
danielk2332.

Sehr geehrter Fragesteller,

vorab mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:

Gemäß §§ 186 StGB droht dem Täter bei Übler Nachrede Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei Verleumdung droht dem Täter gemäß § 187 StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. In Betracht kommt vorliegend auch die Verwirklichung des Straftatbestandes der Nachstellung - § 238 StGB .

Ich mache darauf aufmerksam, dass gemäß § 194 StGB Beleidigungsdelikte grundsätzlich nur auf Grund eines Strafantrages verfolgt werden!

Diesen könnten Sie als Geschädigter gemäß § 77 StGB innerhalb 3 Monaten ( § 77b StGB ) stellen. Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag gemäß § 158 Abs. 2 StPO bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden.

Schriftlich bedeutet handschriftlich unterschrieben!

Die Erfolgsaussichten, dass die Polizei den Täter ermitteln wird, halte ich für gering.

Außer Poststempel, Handschrift und ggf. Fingerabdrücke gibt das Schreiben keine weiteren Anhaltspunkte.

Sollte der Täter allerdings im Sinne des § 81b StPO erkennungsdienstlich erfasst sein, so könnte er unter Umständen an Hand der Fingerabdrücke ermittelt werden und zusammen mit einem Sachverständigengutachten zu seiner Handschrift selbst ohne Geständnis überführt werden.

Ich empfehle, Strafantrag zu stellen.

Spätestens wenn der Täter ermittelt wurde, sollte ein Rechtsanwalt mit einer Abmahnung und ggf. mit einer Unterlassungsklage beauftragt werden.

Die hierdurch veranlassten Kosten muss der Täter tragen. Sollte er jedoch nicht zahlungsfähig sein, so droht, auf den den Kosten sitzen zu bleiben.

Ich rege an, dass Ihre Frau mit der Sekretärin spricht und darum bittet, dass an Sie persönlich adressierte Post künftig nicht mehr geöffnet wird. Schließlich gilt auch am Arbeitsplatz das Briefgeheimnis.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

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