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Vorauszahlung für Aufführungsrechte - Keine Rückzahlung

| 29. Februar 2008 23:01 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte/geehrter Frau Rechtsanwältin/Herr Rechtsanwalt,

ich bin Mitglied eines kleinen Theaters, welches sei über 20 Jahren besteht. Die Mitspieler des Theaters sind ausschließlich Amateure, die die Mitwirkung in diesem Theater auschließlich als Hobby betreiben und dafür keinerlei Entgelt beziehen. Nur der künstlerische Leiter des Theaters und seine Frau machen diese Tätigkeit hauptberuflich und beziehen dafür ein Honorar. Das Theater ist ein eingetragener Verein, deren Vorstände für Ihre Tätigkeit ebenfalls kein Entgelt bekommen. Das Theater finanziert sich über die Einnahmen der Eintrittskarten, außerdem erhalten wir einen Zuschuss von der Stadt. Der Zuschauerraum umfasst 99 Plätze, so dass wir auch auf diesen Zuschuss angewiesen sind, um unsere Kosten decken zu können. Obwohl wir einen regelmäßigen Spielplan mit unterschiedlichen Stücken über all die Jahre aufrechterhalten haben, ist es mitunter nicht einfach, die Theaterstücke wie geplant und fristgerecht herauszubringen, da die meisten Mitspieler anderweitig berufstätig sind, und für die Theaterproben nur begrenzte Zeit und Energie aufbringen können. Trotzdem setzen wir uns selbst gewisse künstlerische Ansprüche, um den Zuschauern ein möglichst hohes Niveau bieten zu können. Soviel zur Vorgeschichte, damit Sie das folgende besser verstehen können.

Im Juli 2006 schlossen wir mit einem Bühnenverlag einen Aufführungsvertrag über ein zeitgenössisches Kriminalstück ab. In diesem Vertrag räumte uns der Verlag das (nicht exclusive) Aufführungsrecht für dieses Stück ein.

Die wichtigsten Bestandteile des Vertages:
Die Bühne (also unser Theater) verpflichtet sich, das Stück bis 31.12.2006 zur ersten Aufführung zu bringen
Die Bühne zahlt als Urhebervergütung von der Roheinnahme pro Aufführung 10% + MWst, mindestens aber 75 Euro + MWST.
Die Laufzeit des Vertrages endet am 31.07.2007.
Die Bühne garantiert während der Laufzeit des Vertrages 10 Vorstellungen und zahlt einen "nicht rückzahlbaren Vorschuss" von 750 Euro zuzügl. Mehrwertsteuer.
Falls eine Vertragspartei eine Bestimmung des Aufführungsvertrags "gröblich verletzt" (was röblich ist, wird nicht näher erläutert), hat der vertragsuntreue Teil dem vertragstreuen Teil 2000 Euro zu zahlen, ohne dass die Pflicht zur Vertragserfülllung erlischt.

Eine Vorauskasse in dieser Art ist meines Wissens normalerweise nicht üblich, da wir sonst die Aufführungsrechte allerdings vom Verlag nicht bekommen hätten, wurde die Zahlung von 870 Euro geleistet. Die Textbücher für das Stück wurden ebenfalls erworben, waren allerdings in diesem Betrag nicht enthalten.

Durch allerlei widrige Umstände, bei denen von keiner Seite schuldhaftes Verhalten vorlag, musste die Produktion mehrfach verschoben werden; meist lag der Grund darin, dass ein oder mehrere Mitspieler auf Grund überraschender beruflicher oder privater Verpflichtungen nicht mehr in der Lage waren, weiter in der Produktion mitzuwirken. Schließlich mussten die Proben zur Produktion im Herbst 2007 entgültig eingestellt werden. Zu einer ersten Aufführung des Stückes kam es nicht. So ein Fall ist vorher in unserer 20jährigen Geschichte noch niemals vorgekommen, aber, weil wir eben keine Profis sind, ist so etwas leider nicht auszuschließen.

Wir versuchten daraufhin, mit dem Leiter des Bühnenverlages zu einer gütlichen Einigung zu kommen, was die Rückzahlung oder eine Teilrückzahlung der im voraus bezahlten Aufführungsgebühren angeht. Dies wurde ziemlich brüsk von ihm abgelehnt und es war kein vernünftiges Gespräch möglich.

Da wir trotz öffentlicher Zuschüsse einen relativ bescheidenen Etat haben und knapp kalkulieren müssen, um überleben zu können, ist es für uns schon relativ hart, eine Abgabe von Einnahmen zu entrichten, die wir niemals hatten, und auch nicht haben werden.

Meine Fragen:
1. Da ohne eigenes schuldhaftes Verhalten die Aufführung des Stückes nicht zustande kam, können dann überhaupt Gebühren für Aufführungsrechte nicht stattgefundener Aufführungen vom Verlag verlangt werden?
2. Ist ein "Vorschuss", der einseitig als "nicht rückzahlbar" erklärt wird, in diesem fall überhaupt zulässig?
3. Können wir diesen Vorschuss, oder wenigstens einen Teil davon, unter diesen Umständen zurück verlangen, zumal ja dem Verlag durch unsere "Nicht-Aufführung" kein weiterer Schaden entstanden ist, da wir ja kein Exclusivrecht hatten?
4. Falls 3 mit ja beantwortet wird, wie groß sind die Erfolgsaussichten, wenn dies, was zu befürchten ist, auf dem Rechtsweg erstritten werden muss?



1. März 2008 | 01:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Leider ist ein solcher garantierter Vorschuß durchaus zulässig und im urheberrechtlichen Bereich nicht unüblich.

Bitte beachten Sie, daß es bezüglich des Vorschusses nicht auf das Verschulden ankommt. Zudem handelt es sich um einen Vorschuß, der eben garantiert ist, so daß es unerheblich ist, ob Aufführungen stattfinden oder nicht.

Auch ist die Frage des Schadens unerheblich, da es sich um einen garantierten Vorschuß handelt, nicht um einen Schadensersatz.

Ich bedaure, Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


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