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Vollstreckung

| 23. Januar 2008 11:03 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:48

Sehr geehrte Damen u. Herren,
Kann ich in ein dinglich gesichertes unentgeldliches Wohnrecht, welches im Grundbuch nach dem Kreditinstitut eingetragen ist u. auch in einen nur Garagennutzungsrecht vollstrecken? Die Nutzungsberechtigte hat kein Fahrzeug u. dadurch ein weiteres Familienmitglied seinen PKW unterstellt/Garage nutzt bzw. die Wohnrechtsinhaberin ihr Nutzungsrecht dadurch benutzt, dass diese die Garage selbst gar nicht nutzen kann sondern andere PKW unterstellen lässt?

Ich hatte vor 15 Jahren ein Haus übertragen (Erwerber) bekommen. Seit mehreren Jahren bauen sich aber erhebliche Schulden der Wohnrechtsinhaberin (Veräußerin) bei mir auf (erlangte Vollstreckbare Titel).

Die Wohnrechtsinhaberin (78 Jahre) hat bereits die EV abgegeben, sowie mehrere Vollstreckungen erfolglos verliefen, da diese meiner Meinung nach alles beiseite schafft (Kontoeinrichtung bei anderen Familienmitgliedern, Umschreibung von Fahrzeug [AnfG dauert mir zu lange], Mobiliar verschenkt angeblich 1991, Rente der Wohnrechtsinhaberin ~ 880,- €, Schulden bei mir ca. 6.000 €.

Wie funktioniert so etwas bzw. geht das Wohnrecht od. dann auch das Garagennutzungsrecht, je für was ich mich entscheide, völlig unter durch eine jeweilige Vollstreckung? Sind diese beiden Rechte für immer durch Vollstreckung entzogen?

23. Januar 2008 | 12:10

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Ein Wohn- beziehungsweise Nutzungsrecht (§ 1093 BGB ) kann grundsätzlich gepfändet werden. Sofern ein vollstreckbarer Titel besteht, ist ein solches Recht der Pfändung nach § 857 ZPO insoweit unterworfen, als die Ausübung an diesem Recht einem anderen übertragen werden kann, also sie die Garage nutzen könnten oder die Garage einem Dritten zur Nutzung überlassen könnten.

Dies bedeutet, dass Sie im Rahmen der Pfändung kein Geld, sondern lediglich die Nutzungsmöglichkeit der Garage erhalten. Gleichzeitig wäre es möglich, sofern ein Mietvertrag und eine kostenpflichtige Überlassung an die Angehörigen der Schuldnerin vorliegt, auf Auskehr des Mietzinses zu vollstrecken. Dies ist jedoch dann unabhängig vom Nutzungsrecht.

Das Recht darf nicht verwertet werden, sondern lediglich dessen Nutzung/Ausübung. Eine Ausnahme besteht bei den Rechten, die veräußerbar sind. Dann ist das Recht selbst pfändbar und nicht nur deren Ausübung, was im Endeffekt jedoch beides in einer Nutzung des Wohn-beziehungsweise Nutzungsrechts mündet.

Ich hoffe, Ihnen vorerst eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.stracke.und-collegen.com




Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 23. Januar 2008 | 14:06

Lt. Ihren Ausführungen verstehen wir speziell in unserer Konstellation nicht, ob das Recht verwertet werden darf od. nicht, somit die Schuldnerin zum ausziehen gezwungen ist, weil es offenbar davon abhängig ist ob es untergeht (danach Löschungsantrag im Grundbuch möglich) ?
Da wir die Eigentümer der Wohnung u. des Objektes sind, müsste das Wohnungsrecht durch Vollstreckung erst Recht dann auf uns übergehen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Januar 2008 | 10:48



Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Das Wohnrecht ist, wie bereits ausgeführt, nur dann pfändbar, wenn die Ausübung des Rechtes einem anderen überlassen werden kann und diese Überlassung gestattet ist. In diesem Fall ist eine Pfändbarkeit gem. §§ 857 Abs. 3 , 859 ZPO gegeben. Hier allerdings nur die Ausübung des Wohnrechts und ggf. Nutzungen aus diesem. Hierzu müßte die Regelung des notariellen Übertragungsvertrag eingesehen werden. Wenn das Wohnrecht nur auf den Inhaber ausgestellt ist, ist überhaupt keine Pfändung möglich.

Es ist aber generell nicht möglich, den von Ihnen angegebenen Weg zu gehen und das Wohnrecht völlig aufzulösen. Dieses bleibt bis zum im Überlassungsvertrag vorgesehenen Termin bestehen (zumeist Tod des Wohnrechtsinhabers), unabhängig davon, ob eine Überlassung an Dritte gestattet ist oder nicht.

Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim

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