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Verzug in Lieferung einer neuen Küche um bereit >14 Wochen

19. August 2019 17:38 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

Ich habe im März dieses Jahres eine neue Küche für meine Wohnung im Wert von 6.600 € gekauft. Dabei wurden 3.000€ bei Abschluss des Kaufvertrages fällig und der Rest bei Fertigstellung der Küche.

Die Lieferung der Küche sollte laut Kaufvertrag zwischen 8-10 Wochen dauern und nach 9 Wochen (am 17.5.) wurde auch mit dem Einbau der Küche begonnen. Diese konnte jedoch nicht fertiggestellt werden bei diesem Termin, da die Küchenbauer Feierabend hatten. Mir wurde versichert, dass der Rest der Küche (Fußleisten und Abzugshaube) sobald wie möglich eingebaut werden würde.

Mittlerweile sind nun 14 weitere Wochen vergangen und die Küche wurde immer noch nicht eingebaut. Auf wiederholte Nachfrage erfuhr ich, dass mein zuständiger Sachbearbeiter im Möbelhaus zwischenzeitig gekündigt hatte und mein Anliegen deswegen monatelang unbearbeitet geblieben war.

Die Fertigstellung der Küche soll nun erst am Anfang September geschehen (bis dahin 17 Wochen nach eigentlichem Liefertermin), obwohl ich die Wohnung zu diesem Zeitpunkt eigentlich schon gar nicht mehr selber bewohnen werde, sondern diese vermieten wollte. Auch dies wird nun erst verspätet möglich sein, nachdem die Küche endlich fertig gestellt wurde.

Habe ich als Käufer bei einem derart großen Lieferverzug, der auch noch vom Möbelhaus selbst verschuldet war, ein Recht auf Preisminderung? Und wenn ja, wie mache ich dieses geltend?

Ich wäre Ihnen unendlich dankbar für Ihren fachlichen Rat und Expertise!

Mit freundlichen Grüßen

19. August 2019 | 19:36

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Eine Minderung können Sie nicht verlangen, wohl aber einen Verzugsschaden geltend machen. Hierfür wäre die Berechnung eines Mietausfalles notwendig, und der Nachweis, dass Sie die Wohnung hschon früher hätten vermieten können, wenn die Küche fertig gewesen wäre.

Die Ansprüche sollten Sie schriftlich per Einwurf Einschreiben mit einer Fristsetzung von zwei Wochen formulieren. Sollte hierauf keine Antwort erfolgen, könnten Sie die Forderung gerichtlich durchsetzen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. August 2019 | 11:13

Hallo Herr Anwalt,

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Was wäre denn ein geeigneter Nachweis, dass ich die Wohnung schon früher hätte vermieten können? Schließlich habe ich ja jetzt auch erst später angefangen die Wohnung zu inserieren und habe auch vorher noch nicht mit möglichen Mietern kommuniziert!

Zudem hätte ich die Wohnung ab September vermieten wollen. Wenn ich heute schriftlich eine Frist von zwei Wochen einreiche, um die Küche fertig zu stellen, wäre die Möglichkeit die Wohnung ab September zu vermieten doch bereits hinfällig.

Und noch eine letzte Frage: Würde die Küche trotz Fristsetzung nicht innerhalb dieser zwei Wochen fertig gestellt, müsste ich dann vor Gericht ziehen, um den entsprechenden Verzugsschaden geltend zu machen?

Vielen, vielen Dank für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. August 2019 | 13:09

Sehr geehrter Fragesteller,

der beste Nachweis wäre ein bereits unterschriebener Mietvertrag oder eine schriftliche Bestätigung der Mieter, dass sie die Wohnung auch schon früher gemietet hätten.
Ansonsten und wenn der Markt gut ist, reicht auch der Nachweis, dass es genug Mieter hierfür gegeben hätte, an der Anzahl der jetzigen Anfragen gemessen.

Ein Rücktritt vom Vertrag käme nur dann in Betracht, wenn die Restarbeiten wesentlich sind. Das kann bei einer Dunstabzugshaube und Fußleisten nicht unbedingt angenommen werden. Sonst könnten Sie auch unverzüglich andere Handwerker beauftragen, wenn dies zeitlich schneller gehen sollte und die Wohnung sonst unvermietbar wäre.

Bezüglich des Verzugsschadens müssten Sie wohl zu Gericht, da ich mir nicht vorstellen kann, dass die Gegenseite diesen freiwillig zahlt.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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