Sehr geehrter Fragesteller,
Eine Minderung können Sie nicht verlangen, wohl aber einen Verzugsschaden geltend machen. Hierfür wäre die Berechnung eines Mietausfalles notwendig, und der Nachweis, dass Sie die Wohnung hschon früher hätten vermieten können, wenn die Küche fertig gewesen wäre.
Die Ansprüche sollten Sie schriftlich per Einwurf Einschreiben mit einer Fristsetzung von zwei Wochen formulieren. Sollte hierauf keine Antwort erfolgen, könnten Sie die Forderung gerichtlich durchsetzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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30449 Hannover
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Hallo Herr Anwalt,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Was wäre denn ein geeigneter Nachweis, dass ich die Wohnung schon früher hätte vermieten können? Schließlich habe ich ja jetzt auch erst später angefangen die Wohnung zu inserieren und habe auch vorher noch nicht mit möglichen Mietern kommuniziert!
Zudem hätte ich die Wohnung ab September vermieten wollen. Wenn ich heute schriftlich eine Frist von zwei Wochen einreiche, um die Küche fertig zu stellen, wäre die Möglichkeit die Wohnung ab September zu vermieten doch bereits hinfällig.
Und noch eine letzte Frage: Würde die Küche trotz Fristsetzung nicht innerhalb dieser zwei Wochen fertig gestellt, müsste ich dann vor Gericht ziehen, um den entsprechenden Verzugsschaden geltend zu machen?
Vielen, vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
der beste Nachweis wäre ein bereits unterschriebener Mietvertrag oder eine schriftliche Bestätigung der Mieter, dass sie die Wohnung auch schon früher gemietet hätten.
Ansonsten und wenn der Markt gut ist, reicht auch der Nachweis, dass es genug Mieter hierfür gegeben hätte, an der Anzahl der jetzigen Anfragen gemessen.
Ein Rücktritt vom Vertrag käme nur dann in Betracht, wenn die Restarbeiten wesentlich sind. Das kann bei einer Dunstabzugshaube und Fußleisten nicht unbedingt angenommen werden. Sonst könnten Sie auch unverzüglich andere Handwerker beauftragen, wenn dies zeitlich schneller gehen sollte und die Wohnung sonst unvermietbar wäre.
Bezüglich des Verzugsschadens müssten Sie wohl zu Gericht, da ich mir nicht vorstellen kann, dass die Gegenseite diesen freiwillig zahlt.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt