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Verzögerung bei Sanierung

1. Mai 2005 18:16 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Letztes Jahr habe ich eine Wohnung gekauft. Bei der notwendigen Renovierung ist „Echter Hausschwamm“ entdeckt wurden. Die Sanierung ist versichert und kann von allen Seiten (Spezialfirma, Architekt, etc.) seit über 2 Monaten beginnen. Es gibt ein Problem:

Um die Sanierung durchzuführen, müssen die Mieter unter meiner Wohnung für einen kurzen Zeitraum (ca. 3 Monate) ausziehen, damit deren Decke "aufgemacht" werden kann. Dies ist notwendig, um die Deckenbalken zu behandeln oder zu ersetzten. Die Mieter weigern sich in die angebotenen Ersatzwohnungen (niedrigerer Standard – 100 statt jetzt 180 qm) zu ziehen. Wohnungen gleichen Standards sind quasi nicht auffindbar. Durch die Unflexibilität der Mieter verzögert sich jetzt die Sanierung um Monate.

Ich habe laufende Finanzierungskosten für den Kauf (ca. 3000 € pro Monat).

• Welche Möglichkeiten habe ich, diese Kosten bei den Verursachern der Verzögerung, nämlich dem Eigentümer oder den Mieter der Wohnung unter mir, einzufordern?
• Früher oder später müssen die Mieter ausziehen, da die Sanierung ja Pflicht ist. Welche Fristen zum Auszug gibt es?
• Welchen Standard an Wohnung müssen die Mieter akzeptieren oder können diese auf einen vergleichbaren Standard pochen?

Vielen Dank!

1. Mai 2005 | 18:41

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn die Instandsetzungsarbeiten den vorübergehenden Auszug der Mieter notwendig machen, dann sind die Mieter auch verpflichtet in eine Ersatzwohnung zu ziehen (Schmitt-Futterer, Mietrechtskommentar).

Grundsätzlich hat der Mieter gem. § 554 BGB bei Instandsetzungsarbeiten eine Mitwirkungspflicht. Nach Ihren Schilderunngen haben Sie Ihren Mietern mitgeteilt, dass für die aufwendige Sanierung der Auszug erforderlich ist. Auch haben Sie Ihren Mietern eine angemessene Ersatzwohnung gestellt. Wenn Sie Ihren Mietern einige Wochen vor Baubeginn, die Sanierung angekündigt haben und sie weigern sich trotzdem auszuziehen, dann können Sie auch den Schaden ersetzt verlangen, der durch die verzögerten Baumaßnahmen entstanden ist. Die Länge der Frist ist einzellfallabhängig. Sie muss solange bemessen sein, die die Mieter für den Auszug benötigen.


Mit freundlichen Grüßen

Marucs Alexander Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

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