Ich habe im Mai 2009 ein Haus gekauft. Im Grundbuch war ein Nießbrauchsrecht eingetragen, welches beim Kauf gelöscht wurde.
Das Haus ist vermietet und ich kündigte ordentlich wegen Eigenbedarf.
Da die Mieter nicht ausziehen wurde Klage erhoben.
Den Widerspruch begründen die Beklagten mit dem Paragraphen 1056/II S. 2 BGB.
Meine Frage ist nun, kann es tatsächlich sein, dass nach o.g. Paragraphen die Kündigung unwirksam ist. Das würde ja bedeuten, dass die Mieter einen Kündigungsschutz bis zum Tode des ehemaligen Nießbrauchers haben, oder ist der 1056/II S.2 BGB nur bei dem Sonderkündigungsrecht anzuwenden?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
§ 1056 Absatz 2 Satz 2 ist nur auf Kündigungen gemäß § 1056 Absatz 2 Satz 1 (ein Sonderkündigungsrecht aus Nießbrauchrecht) anwendbar, nicht auf Kündigungen aus normalem Mietrecht. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist eine Kündigung aus normalem Mietrecht, § 1056 Absatz 2 Satz 2 ist auf diese nicht anzuwenden.
Ein genereller Kündigungsschutz der Mieter bis zum Tode des ehemaligen Nießbrauchers ist nicht gegeben.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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