Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
§ 1056 Absatz 2 Satz 2 ist nur auf Kündigungen gemäß § 1056 Absatz 2 Satz 1 (ein Sonderkündigungsrecht aus Nießbrauchrecht) anwendbar, nicht auf Kündigungen aus normalem Mietrecht. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist eine Kündigung aus normalem Mietrecht, § 1056 Absatz 2 Satz 2 ist auf diese nicht anzuwenden.
Ein genereller Kündigungsschutz der Mieter bis zum Tode des ehemaligen Nießbrauchers ist nicht gegeben.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 27.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
27.01.2010
|
22:59
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Kurfürstendamm 70
10709 Berlin
Tel: 03036445774
Web: http://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: