Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf, wenn Sie von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen z.B. aufgrund von Erkrankungen des Fahrerlaubnisinhabers Kenntnis erlangt, diesem gem. § 46 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Sie haben Ihrem Sohn das Gutachten für eine Anhörung überlassen, so dass der Inhalt auch verwendet werden darf.
Sie können gegen die Anordnung allerdings Widerspruch einlegen, was aufschiebende Wirkung zur Folge hat, es sei denn die Behörde hat die sofortige Vollziehung angeordnet. Ist dies der Fall, müssen Sie die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragen. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass Sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung die Fahrerlaubnis haben.
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie wieder gesund sind. Reichen Sie im Widerspruchsverfahren daher entsprechende ärztliche Atteste ein. Es kann sein, dass die Behörde dann ein fachärztliches Gutachten verlangt. Bestätigt dies Ihre Genesung wird der Bescheid aufgehoben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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