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Verweisung vermeiden - Auf was aufpassen

| 9. Mai 2025 13:23 |
Preis: 65,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


09:14

Kurze Frage / Ersteinschätzung bzgl. Verweisung:
- BU-Antrag 2024 gestellt. Wurde rückwirkend ab 2020 genehmigt (Einmalzahlung und jetzt monatlich).
- Bin seit Jahren selbständig als Werbeagentur im Online-Marketing-Homeoffice und habe leider nur Verluste erwirtschaftet. Seit 2018 - 2024.
- Ausbildung ist eigentlich Elektrotechnik-Studium, habe mich dann aber Vollzeit selbständig gemacht.
- Arbeite im Moment gar nichts.
- Atteste, Krankenhausaufenthalte etc. alles dokumentiert. Konzentrationsschwierigkeiten, Depressionen, Erschöpfung / Ausgebrandheit körperlich wie psychisch Art Burnout, Alkohol. Bin immer noch in Behandlung. Im Moment kann ich fast gar nicht arbeiten. Auto fahren kann ich auch selten, wegen Medikamente.
- Aufgabenbeschreibung BU-Antrag: Hauptsächlich PC-Arbeiten, Telefonate, Kundenbesuche mit PKW

Zusammenfassung vom BU-Vertrag:
Bei mindestens 50% Berufsunfähigkeit leistet die Versicherung.
6 Monate ununterbrochen krank und außer Stande ihren Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dies als vollständige Berufsunfähigkeit. Bei Selbständigen setzt vollständige Berufsunfähigkeit voraus, dass auch nach einer zumutbaren Umorganisation man außerstande ist, den Beruf auszuüben.
Man muss nach Eintritt der Berufsunfähigkeit außerstande sein, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund der Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und der Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben entspricht.

Kann die Versicherung mich verweisen (sozialer Status bzw. Einkommen. In fast allen Berufen muss man belastbar sein, konzentriert und am PC arbeiten)?
Kann ich versuchen mir etwas hinzuzuverdienen als Angestellter bzw. nur durch PC-Arbeiten ohne Kundenkontakt mit reduzierten Stunden (wie viel erlaubt?) ohne Kundenkontakt, allerdings ähnlich meiner vorherigen Tätigkeit?
Zuverdienstgrenze?

Vielen Dank!

9. Mai 2025 | 14:40

Antwort

von


(164)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Verweisung auf andere Tätigkeiten: Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung könnte eine Verweisungsklausel enthalten, die es der Versicherung erlaubt, Sie auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die Sie trotz Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ausüben können. Diese Tätigkeit muss jedoch Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen. Da Sie in Ihrem aktuellen Zustand kaum arbeiten können und Ihre gesundheitlichen Probleme dokumentiert sind, könnte eine Verweisung schwierig sein, insbesondere wenn die neue Tätigkeit ähnliche Anforderungen an Konzentration und Belastbarkeit stellt, die Sie derzeit nicht erfüllen können.


2. Zumutbare Umorganisation: Da Sie selbständig sind, könnte die Versicherung prüfen, ob eine zumutbare Umorganisation Ihrer Tätigkeit möglich ist, um die Berufsunfähigkeit zu vermeiden. Da Sie jedoch seit Jahren Verluste erwirtschaften und derzeit nicht arbeitsfähig sind, könnte dies ebenfalls schwierig sein.


3. Zuverdienstmöglichkeiten: Ihre BU-Police bestimmt die Höhe des erlaubten Hinzuverdienstes. In der Regel dürfen Sie bis zu 80 % Ihres früheren Einkommens dazuverdienen, ohne dass Ihre Berufsunfähigkeitsrente gefährdet wird. Wenn die Tätigkeit nicht Ihrer früheren Lebensstellung entspricht, könnten Sie sogar mehr hinzuverdienen. Es ist jedoch wichtig, dass Sie jede Aufnahme einer Beschäftigung der Versicherung melden, um keine Obliegenheitsverletzung zu riskieren. Darüber hinaus sind Ihre Versicherungsbedingungen zu überprüfen.

4. Tätigkeit ohne Kundenkontakt: Sie können versuchen, eine Tätigkeit mit reduzierten Stunden und ohne Kundenkontakt auszuüben, solange diese Tätigkeit nicht Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht und die Zuverdienstgrenze nicht überschreitet. Dies könnte Ihnen ermöglichen, Ihre Berufsunfähigkeitsrente weiterhin zu beziehen.

Es wäre ratsam, die genauen Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der Verweisungsklauseln und der Regelungen zum Zuverdienst.

Insgesamt möchte ich Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Erstberatung ersetzen kann und ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 13. Mai 2025 | 08:57

Vielen Dank für die Antwort!

Die Bedingungen für die Verweisung (falls ich nichts übersehen habe) stehen in meiner Frage.
Kann ich von Selbständigkeit auf Angestelltenverhältnis verwiesen werden?
80% des früheren Einkommens ist auch schwierig, da ich ja Verluste auch vor der BU hatte. Vom Zuverdienst steht nichts in meinem Vertrag. Sehe ich das richtig?
Kann ich meine alte Tätigkeit im reduzierten Ausmaß weiterführen oder muss es komplett was anderes sein?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Mai 2025 | 09:14

Vielen Dank für Ihre Nachfragen. Diese beantworte ich Ihnen wie folgt:

1. Verweisung von Selbständigkeit auf Angestelltenverhältnis: Eine Verweisung von einer selbständigen Tätigkeit auf ein Angestelltenverhältnis ist grundsätzlich möglich, wenn die neue Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Das bedeutet, dass die neue Tätigkeit in Bezug auf Einkommen, soziale Wertschätzung und Qualifikation vergleichbar sein muss.

2. Zuverdienstgrenze: In der Regel dürfen Sie bis zu 80 % Ihres früheren Einkommens dazuverdienen, ohne dass Ihre Berufsunfähigkeitsrente gefährdet wird. Da Sie jedoch Verluste hatten, könnte die Berechnung der 80 % auf einem anderen Maßstab basieren. Wenn in Ihrem Vertrag keine spezifischen Regelungen zum Zuverdienst stehen, sollten Sie dennoch vorsichtig sein und jede Aufnahme einer Beschäftigung der Versicherung melden, um keine Obliegenheitsverletzung zu riskieren.

3. Fortführung der alten Tätigkeit im reduzierten Ausmaß: Sie können Ihre alte Tätigkeit im reduzierten Ausmaß weiterführen, solange dies nicht dazu führt, dass Sie mehr als 50 % Ihrer früheren Arbeitsfähigkeit zurückgewinnen. Wenn Sie jedoch in der Lage sind, Ihre Tätigkeit zu mehr als 50 % auszuüben, könnte dies dazu führen, dass die Berufsunfähigkeitsleistungen gekürzt oder eingestellt werden, wie im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19. 5. 1993 – IV ZR 80/92) erwähnt.


Es ist wichtig, die genauen Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags zu prüfen, um sicherzustellen, dass Sie alle Anforderungen erfüllen und keine Risiken eingehen, die Ihre Leistungen gefährden könnten.

Ich hoffe, Ihre Nachfragen beantwortet haben zu können und bedanke mich erneut für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 13. Mai 2025 | 09:21

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. Mai 2025
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