Sehr geehrter Ratsuchender,
für eine verlässliche Einschätzung wird der Vertrag mit den Vertragsbedingungen und der weiter vorliegende Schriftwechsel geprüft werden müssen.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass die in der Regel verwendeten Vertragsbedingungen eine Zahlung des Tagegeldes in Falle einer REHA, auch einer AHB nicht vorsehen.
Dabei ist auf die häufig verwendete Klausel zur Einschränkung der Leistungspflicht zu verweisen, die unter anderem lautet:
Einschränkung der Leistungspflicht.......
"d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für
Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Re-
habilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes
vorsieht; "
Es wird in Ihrem Fall also darauf ankommen, was in Ihrem Vertrag vereinbart worden ist.
Da im Jahre 2003 das Tagegeld gezahlt wurde, dürfte es im Tarif eine abweichende Regelung geben. Allerdings ist auch nicht auszuschließen, dass es seit 2003 zu einer wirksamen Änderung der Tarife gekommen ist.
Das ist genau zu prüfen, was nur an Hand der Unterlagen möglich sein wird.
Sollte also eine besondere Vereinbarung im Tarif vorhanden sein, wird die Versicherung zahlen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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