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Verweigerung des Ersatztagegeldes bei Reha

| 30. Mai 2016 08:14 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich wurde am 20.04.16 im Brüderkrankenhaus in Montabaur am rechten Knie operiert (Knie - TEP 19.04 - 28.04.16.) Meine Tagegeldversicherung bei der INTER (9650961 - Tagegeld oder Chefarztbehandlung) hat das Ersatztagegeld für den Klinikaufenthalt gezahlt. Das Tagegeld für den medizinisch indizierten und von der BARMER Krankenversicherung ausdrücklich gewünschten Reha wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass man mir lediglich kulanter Weise eine Chefarztbehandlung und ein Zweibettzimmer anbieten würde. Dieses Angebot gibt es aber in der Reha Klinik nicht, in der ich als stationärer AHB Patient durch den Kliniksozialdienst angemeldet wurde und vom 10.05. - 28.04.16 dort auch behandelt wurde. Der Beginn der AHB liegt im Rahmen des 14tägigen Rahmens und gilt damit als AHB. Im Jahr 2003 hatte ich eine identische OP am linken Knie mit anschließender AHB Das Tagegeld wurde mir damals für beide Aufenthalte (Klinik + REHA) bewilligt. Diese Bestätigung habe ich in dem jetzigen Ablehnungsschreiben von der INTER Versicherung schriftlich. Ich bin zu 70% wegen Gelenkarthrose schwerbehindert. Dadurch werde ich dieses Jahr auch noch ein künstliches Hüftgelenk bekommen. Ich zahle seit Beginn in den frühen 90iger Jahren,
ohne Ausnahme, alle monatlichen Beiträge. (Erhöte Beiträge wegen med. Vorgeschichte).
Alle Unterlagen der AHB liegen mir vor. Ich hoffe, Sie können mir in meinem aktuellen Fall weiter helfen und senden mir
Mit freundlichem Gruß,
R. Seibel <ralfseibel@gmx.net>

30. Mai 2016 | 09:29

Antwort

von


(2984)
Damm 2
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Sehr geehrter Ratsuchender,

für eine verlässliche Einschätzung wird der Vertrag mit den Vertragsbedingungen und der weiter vorliegende Schriftwechsel geprüft werden müssen.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass die in der Regel verwendeten Vertragsbedingungen eine Zahlung des Tagegeldes in Falle einer REHA, auch einer AHB nicht vorsehen.

Dabei ist auf die häufig verwendete Klausel zur Einschränkung der Leistungspflicht zu verweisen, die unter anderem lautet:

Einschränkung der Leistungspflicht.......

"d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für
Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Re-
habilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes
vorsieht; "

Es wird in Ihrem Fall also darauf ankommen, was in Ihrem Vertrag vereinbart worden ist.

Da im Jahre 2003 das Tagegeld gezahlt wurde, dürfte es im Tarif eine abweichende Regelung geben. Allerdings ist auch nicht auszuschließen, dass es seit 2003 zu einer wirksamen Änderung der Tarife gekommen ist.

Das ist genau zu prüfen, was nur an Hand der Unterlagen möglich sein wird.

Sollte also eine besondere Vereinbarung im Tarif vorhanden sein, wird die Versicherung zahlen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 1. Juni 2016 | 06:39

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Stellungnahme vom Anwalt:

Es wurde keine Nachfrage gestellt, so dass auch nicht klar ist, warum die Frage nur ein bisschen beantwortet wurde. Die Frage wurde beantwortet. Leider wurde wohl unberücksichtigt gelassen, dass ohne Kenntnis möglich vereinbarter Tarife eine genauere Einschätzung nicht möglich war; vielleicht hätte man die Nachfragefunktion nutzen sollen, bevor man so bewertet.

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