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Verwaltungsgesellschaft - Untermietvertrag

9. August 2004 20:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Thormann

Sachverhalt:
Meine jetzige Mietwohnung habe ich am 1.10.2002 bezogen. Die Wohnanlage besteht aus mehreren Mietwohnungen, die unterschiedliche Eigentümer haben. Die gesamte Wohnanlage wurde im Rahmen eines (General?)mietvertrags an eine Immobilien-Verwaltungsgesellschaft vermietet. Die einzelnen Wohnungen sind durch Untermietverträge an die jeweiligen Mieter (darunter mich) vermietet.

Am 21.07.2004 wurde der Mietvertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Eigentümer (meiner Wohnung) "mit sofortiger Wirkung" gekündigt (Begründung: die Verwaltungsgesellschaft hat die Mietzahlungen nicht an die Eigentümer weitergegeben, insbesondere die "letzten zwei", bzw. verspätet an die Eigentümer gezahlt. - Die Mietverträge zw. Gesellschaft und Eigentümer waren Mietgarantieverträge).

Diese Kündigung wurde von der Gesellschaft akzeptiert, mir als "Untermieter" wurde die fristlose Kündigung des Vertrages zwischen Eigentümer und Gesellschaft mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ich von der Verwaltungsgesellschaft aufgefodert, die Miete ab August unmittelbar an den Wohnungseigentümer zu zahlen (Kontoverbindung wurde mir mitgeteilt); der Originalmietvertrag sei an den Eigentümer übermittelt worden.


Frage:

Ist dieser fristlose Übergang des Mietverhältnisse auf den Eigentümer (mit dem ich direkt ja kein Vertragsverhältnis habe) zulässig?

Laut Auskunft des Eigentümers wird derzeit eine neue Verwaltungsgesellschaft gesucht. Sobald diese bekannt wäre, und die Eigentümer (der Eigentümer) mit dieser einen Vertrag unterschrieben hätte(n), würde auch ich einen neuen (Unter-)Mietvertrag "bekommen". Dies ist derzeit aber noch nicht der Fall.


Zusatzfrage:
Ich habe noch einen "alten Mietvertrag" zu einer Miethöhe von 722 Eur inkl. NK. Für die gleiche Wohnung (in der Wohnanlage gibt es mehrere gleichgeschnittene und gleichausgestatte Wohnungen) wird derzeit (z. B. über die Maklerin, die die Anlage betreut) nur noch Mieten von 689 Euro inkl. NK verlangt (es stehen mehrere Wohnungen leer). Kann ich "darauf dringen", dass meine Miete im neuen Vertrag auf die "aktuellen Mieten" angepasst (gesenkt) wird?

Guten Tag,

als Untemieter sind Sie praktisch vom Bestand des sog. Hauptmietverhältnisses abhängig, da vertraglich Ansprüche zunächst nur mit der Vermieterin (Wohl hier die Verwaltugnsgesellschaft) bestehen.

Wenn wie bei Ihnen das Hauptmietverhältnis aufgelöst wird, kann (natürlich) mit dem Eigentümer, auch übergangslos, ein neuer Mietvertag geschlossen werden, dies ist Ihnen auch angeboten worden und als solches in Ordnung. Auch durch, vom Eigentümer geduldetes stillschweigendes Weiterwohnen kommt ein faktischer, neuer Mietvertrag zustande, im Zweifel zu den vorherigen Bedingungen bei der miethöhe, zumindest wenn einfach in gleicher Höhe weiter gezahlt wird.

Sie können mit dem Eigentümer eine andere Miethöhe vereinbaren. enn dies nicht erfolgreich ist, können Sie das Ende des Untermietverhältnisses auch zum Anlass für einen Auszug nehmen, dies sollten Sie zur Klarstellung, und Vermeidung der annahme eines sonst faktischen neuen Mietverhältnisses, umgehend derm Eigentümer mitteilen; wenn Sie risikobereit sind, können Sie auch über diesen Weg versuchen, die Mite zu reduzieren.

Ich hofffe, Ihnen geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ralf Thormann, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Recklinghausen

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