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Veruntreuung und Rückzahlung

2. August 2011 19:32 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ein Familienmitglied hat vor einigen Jahren seinen damaligen Arbeitsgeber Geld veruntreut und sich damit eine Existenz als Veranstalter finanziert. Es handelt sich um eine Summe im hohen sechs-stelligen Bereich. Von dem Geld wurde exklusives Equipment gekauft in etwa gleichem Wert.
Der Betroffene sitzt zur Zeit in Untersuchungshaft.
Das Equipment soll nun verkauft werden um möglichst viel an den Gläubiger zurückzuzahlen.
Der Anwalt der Gegenseite hat nun einen Freund, Bekannten von sich beauftragt das Equipment zu sichten und zu schätzen. Dieser ist nur selbst Veranstalter und möchte einen Großteil der Technik selbst kaufen.
Er macht sich also seinen eignen Preis und sucht sich sie besten Stücke raus. Dies würde sich äußerst negativ auf die Endsumme und somit das Strafmaß auswirken.
Meine Frage: Wer hat nun die Verfügungsgewalt über die ganzen Sachen und darf der Anwalt der Gegenseite sozusagen Vetternwirtschaft betreiben ?
Es gibt bereits zahlreiche Interessenten die höchst wahrscheinlich deutlich höhere Beträge zahlen würden.
MFG

2. August 2011 | 20:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

rechtlich gesehen gehören die angeschafften Gegenstände immer noch dem Betroffenen, der in Untersuchungshaft sitzt.

Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass er das Geld rechtswidrig durch Diebstahl oder Unterschlagung an sich genommen hatte.
Rechtlich gesehen, hat er nämlich Eigentum an den Gegenständen erworben, da ihm diese rechtmäßig durch Zahlung von Geld durch Dritte übereignet worden sind.

Klartext: Ihm gehören die Sachen und er darf damit (zunächst) machen was er will, solange diese nicht gepfändet worden sind, aufgrund der Rückforderung seitens des Arbeitsgebers.

Aus diesem Grund sollte er diese Verkaufsgespräche schleunigst unterbinden (Unterlassungsschreiben an den Gegenanwalt) und sich selbst um die Verwertung kümmern, z.B. auch durch Familienangehörige oder Freunde, um die Gegenstände an den jeweiligen Höchstbieter zu verkaufen.


ANTWORT VON

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