Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage,
"Ist es hier korrekt, dass der Jurist nicht den gesamten Betrag fällig gestellt hat, nachdem die erste Rate verspätet gezahlt wurde, sondern erst, nachdem die vereinbarten 14 Raten gezahlt wurden?",
beantworte ich wie folgt.
Der muss Gläubiger den gesamten Betrag nicht erst fällig stellen, da die Vereinbarung vorsieht, dass der "jeweilige Restbetrag (...)" sofort fällig wird, was mit Eintritt des Verzugs ohne weitere Erklärung geschieht.
Es kommt jetzt auf die ganz konkreten Einzelfallumstände an, ob ein nachträgliches Berufen auf die sofortige Gesamtfälligkeit treuwidrig oder verwirkt ist, sie also davon ausgehen durften, dass sich der Gläubige rnicht mehr auf den Verzug beruft. Dafür fehlen jedoch Anhaltspunkte.
Halten Sie dem Gläubiger dennoch die Treuwidrigkeit/ Verwirkung der weiteren Forderung entgegen.
Mit freundichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Wie sollte ein solcher Vorwurf formuliert werden?
Mit freundlichen Grüßen
Ein Ratsuchender
Sehr geehrter Ratsuchender,
teilen Sie dem Gläubiger mit, dass sein Berufen auf die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung "treuwdrig bzw. verwirkt" ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt