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Verstoß gegen Zahlungsvereinbarung

16. September 2015 15:32 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


16:16

Zwischen einem Juristen und mir wurde wegen eines vollstreckbaren Titels eine Ratenzahlungsvereinbarung und aufschiebend bedingter Teilverzicht vereinabart. Die Vereinbarung sah vor, eine Einmalzahlung sowie 14 Raten zu zahlen. Weiter wurde vereinbart, "kommt der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug, so ist der jeweilige Restbetrag an Hauptsache, Zinsen und Kosten zur sofortigen Zahlung fällig"
Die Einmalzahlung wurde fristgerecht überwiesen. Bei den vereinbarten Raten hat es 3 mal Zahlungsverzug gegeben, der auch von dem Juristen angemahnt wurde. Kosten für die Mahnungen wurden in Rechnung gestellt und von mir bezahlt. Nach Zahlung der letzten Rate teilt de Jurist mit, dass die Zahlungsvereinbarrung keine Gültigkeit habe, da die Ratenzahlungen wiederholt nur verspätet und unter dem Druck von ZV-Maßnahmen gezahlt wurden.
Ist es hier korrekt, dass der Jurist nicht den gesamten Betrag fällig gestellt hat, nachdem die erste Rate verspätet gezahlt wurde, sondern erst, nachdem die vereinbarten 14 Raten gezahlt wurden?

Vielen Dank.

16. September 2015 | 15:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage,

"Ist es hier korrekt, dass der Jurist nicht den gesamten Betrag fällig gestellt hat, nachdem die erste Rate verspätet gezahlt wurde, sondern erst, nachdem die vereinbarten 14 Raten gezahlt wurden?",

beantworte ich wie folgt.

Der muss Gläubiger den gesamten Betrag nicht erst fällig stellen, da die Vereinbarung vorsieht, dass der "jeweilige Restbetrag (...)" sofort fällig wird, was mit Eintritt des Verzugs ohne weitere Erklärung geschieht.

Es kommt jetzt auf die ganz konkreten Einzelfallumstände an, ob ein nachträgliches Berufen auf die sofortige Gesamtfälligkeit treuwidrig oder verwirkt ist, sie also davon ausgehen durften, dass sich der Gläubige rnicht mehr auf den Verzug beruft. Dafür fehlen jedoch Anhaltspunkte.

Halten Sie dem Gläubiger dennoch die Treuwidrigkeit/ Verwirkung der weiteren Forderung entgegen.

Mit freundichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. September 2015 | 16:05

Sehr geehrter Herr Eichhorn,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Wie sollte ein solcher Vorwurf formuliert werden?

Mit freundlichen Grüßen
Ein Ratsuchender

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. September 2015 | 16:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

teilen Sie dem Gläubiger mit, dass sein Berufen auf die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung "treuwdrig bzw. verwirkt" ist.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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