Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie zur Tatzeit noch Heranwachsender waren (unter 21 Jahre) könnte erneut Jugendstrafrecht anwendbar sein; ganz zwingend ist das allerdings nicht - Aufschluss wird die Anklageschrift hierüber geben. Vermutlich ging Ihr damaliger Verteidiger davon aus, dass das Verfahren wegen der positiven Tests in dem Zeitraum und des geringen Fundes eingestellt werden würde. Das ist auch nicht ganz abwegig gewesen. Die Anklage könnte erhoben worden sein, falls sich niemand um das Verfahren gekümmert hat; meldet sich der Beschuldigte nicht in einem Verfahren (ggf. durch einen Verteidiger) wird häufig schlicht Anklage erhoben.
Daher sollten Sie zumindest jetzt auf die Anklageerhebung unbedingt reagieren. Das Verfahren befindet sich im Zwischenverfahren; das Gericht befindet darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder nicht. Die Wochenfrist für eine Stellungnahme muss hierzu nicht zwingend eingehalten werden; Sie sollten sich aber innerhalb der Wochenfrist bei Gericht in jedem Fall melden und zumindest Fristverlängerung beantragen, auch unter Hinweis auf Ihren Auslandsaufenthalt.
Ziel sollte sein, mit dem Verfahren abzuwarten, bis Sie wieder zurück gekehrt sind. Das dürfte auch zu erreichen sein, wenn keine Besonderheiten vorliegen.
Dem Verfahren wird nicht entgegen stehen, dass in der Anklageschrift zwei statt einer Pille genannt ist. Warum das passiert ist, wird sich nur anhand der Ermittlungsakte klären lassen - es mag sogar nur ein Übertragungsfehler vorliegen.
Im Zwischenverfahren ist auch noch die Nichtzulassung der Anklage erreichbar, dazu wird aber eine Intervention durch Sie resp. einen Verteidiger notwendig sein. Sie können hierzu selbstverständlich auch selbst schriftlich Stellung nehmen (auch per Fax möglich). Davon ist allerdings grundsätzlich abzuraten. Idealer Weise sollten Sie in Deutschland für Ihre Verteidigung einen Strafverteidiger beauftragen, der sich innerhalb der Wochenfrist bei Gericht meldet und zunächst Akteneinsicht nimmt. Anschließend sollte noch versucht werden, dass Verfahren ohne Durchführung der Hauptverhandlung zur Einstellung zu bringen - dem rechne ich durchaus realistische Chancen ein, wenn nicht hier unbekannte Besonderheiten zutage treten.
Gern kann ich Sie in der Sache als Verteidiger auch weiterhin unterstützen; die Sache sollte jedenfalls nicht liegen gelassen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
LL.M. (WirtschaftsstrafR) Tobias Rößler, Rechtsanwalt
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