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Verstoß Landschaftschutzgesetz Halterhaftung

8. Oktober 2011 12:19 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Moritz Kerkmann

Angenommen jemand parkt mit meinem Auto in einem Landschaftschutzgebiet. Bei diesem jemand handelt es sich um einen Verwandten, der vor Ort nicht persönlich angesprochen wurde. Ich erhalte ein Schreiben des Amt für Umwelt und Grün. Mir wird ein Verstoß gegen § 70Abs.1Ziff2LG NRW i.V.m. dem Landschaftsplan (N 1.1 Verbot I, Ziffer 7) vorgeworfen, welcher mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro bestraft werden kann. Ich soll mich äußern.

Muss ich als Halter haften, wenn ich von meinem Zeuginsverweigerungsrecht Gebrauch mache und wie hoch ist dann das Bußgeld?

Wie hoch würde das Bußgeld in der Regel ausfallen, wenn ich selbst den Verstoß auf mich nehmen würde, um weiteren Ärger und Schriftverkehr zu vermeiden?

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Sofern Sie als Halterin des PKW einen Anhörungsbogen bekommen haben, so müssen Sie keinerlei Angaben machen, wenn man Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorwirft.

Lediglich die Angaben zu Ihrer Person sind erforderlich.

Nur wenn man Ihnen nachweisen kann, dass Sie den PKW zum fraglichen Zeitpunkt geführt haben, haften Sie auch für den Verstoß, sonst nicht. Eine Halterhaftung ist nämlich nur in ganz engen Ausnahmen möglich.

Das Bußgeld für das Parken in einem Landschaftsschutzgebiet beträgt nach dem Bußgeldkatalog Umwelt Ihres Bundeslandes 50 - 500 Euro. Die Höhe orientiert sich jeweils am Einzelfall und sollte nach Ihren Schilderungen eher am unteren Ende anzusiedeln sein.

Eine weitergehende Bewertung wäre erst nach erfolgter Akteneinsicht möglich.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage gegeben.

Mit freundlichen Grüßen aus Achim und schönen Samstag noch,

Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt

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