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Verstoß AMG / Bannbruch!

6. Februar 2008 16:32 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte damen und herren,

ich hab eine frage bzgl. der einfuhr von verschreibungspflichtigen medikamenten nach deutschland.
vor ca. einem halben jahr habe ich ohne ein rezept zu haben (aus unwissenheit, dass ich ein solches benötige), das medikament finasterid (ca. 200 tabletten zur behandlung des anlagebedingten haarausfalls) bestellt (empfehlung eines artzes vor längerer zeit). die ware wurde vom zoll beschlagnahmt (tatvorwurf: verstoß § 372 AO i.V.m. § 95 I Nr.4 AMG ). mir wurde vorgeworfen, dass ich mit verschreibungspflichtigen medikamenten handeltreibe und gegen ein einfuhrverbot verstoßen habe. bestellt habe ich das finasterid in einer online-apotheke. das medikament wurde mir aus indien zugeschickt. ich wusste zu keiner zeit, dass es von außerhalb deutschlands an mich geliefert wird. auch war das medikament nur für die eigene anwendung bestimmt. habe ich mit rechtlichen folgen diesbezüglich zu rechnen und wenn ja welche wären das?
desweiteren würde mich interessieren, ob ich bei vorlage eines rezeptes und bei einer bestellung des finasterid innerhalb der europäischen union, ähnliche probleme mit dem zoll bekommen würde oder ob dies absolut legal ist?!
mit freundlichen grüßen tommy löbel

6. Februar 2008 | 23:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage und das entgegengebrachte Vertrauen.

Zunächst ist zu prüfen, ob Sie den Tatbestand des § 94 Abs. 1 Nr. 4 AMG durch Ihre Bestellung erfüllt haben. Danach ist grds. ein „Handel treiben“ mit einem verschreibungspflichtigen Medikament erforderlich.

Nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung ist Finasterid verschreibungspflichtig. Da Sie jedoch keinen Handel damit treiben, entfällt diese Alternative und sie würden hier keine Ordnungswidrigkeit zu diesem Vorwurf begehen.

Da in diesem Fall § 94 Abs. I Nr. 4 AMG nicht einschlägig ist, würde auch der Vorwurf des Bannbruchs entfallen.
Das OLG Düsseldorf hat 1977 entschieden, dass, wer illegal eingeführte Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erwirbt, keine Steuerhehlerei iS der AO 1977 § 372, AO 1977 § 374 begeht. Zudem dürfte der Vorsatz hinsichtlich einer Steuerhehlerei/eines Bannbruchs bei Ihnen nicht vorliegen.

Allerdings kann der Zoll die Einfuhr verschreibungspflichtiger Medikamente unabhängig von den o.g. Regelungen nach den sog.VuB-Bestimmungen (Verbote und Beschränkungen) unterbinden. Hier dürfte auch das Finasterid fallen, wobei dabei auch die Einfuhr aus EU-Ländern betroffen ist. Dabei kann der Zoll, unabhängig von einer Ordnungswidrigkeit oder einem strafrechtlichen Verfahren, die Vernichtung oder Einziehung von Arzneimitteln in Gang setzen, wenn

• es sich nicht um zugelassene Arzneimittel handelt
• wenn die Einfuhr dieser Arzneimittel nicht erlaubt ist (sog. Einfuhrerlaubnis)
• wenn Arzneimittel nicht entsprechend den Vorschriften des AMG gekennzeichnet und
• nicht mit einem Beipackzettel in deutscher Sprache versehen sind.

Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.stracke-und-collegen.com



Rechtsanwalt Christian Joachim

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