Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Die benannte Rechtsnorm enthält den Teilsatz "sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt."
Da Sie dies aber nicht vornehmen, sondern ganz abstrakt Anlageempfehlungen abgeben, ist Ihre Tätigkeit vom Wortlaut her schon nicht genehmigungsbedürftig.
1. Abgabe von Empfehlungen gegenüber Einzelpersonen
Zunächst muss es sich um eine Empfehlung handeln, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht. Eine Empfehlung liegt vor, wenn eine Handlung des Anlegers als in seinem Interesse liegend bezeichnet wird. Die Empfehlung unterscheidet sich von der Information z. B. die über Parameter eines bestimmten Finanzinstrumentes oder der Märkte, auf denen dieses gehandelt wird.(Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, § 1 Rn. 123c).
Die Empfehlung muss sich auf Finanzinstrumente i. S. v. § 1 Abs. 11 beziehen.
Die Empfehlung eines Instituts oder Finanzdienstleisters, z. B. Vermögensverwalters, begründet keine Anlageberatung (BaFin vom 15. 11. 2007, Q 31–71.51 (28 876)).
Nach der Streichung der Nachweismakler aus der Anlagevermittlung bedürfen Empfehlungen von Kreditinstituten oder Finanzdienstleistern keiner Erlaubnis (Assmann in: Assmann/Schneider, WpHG, 5 Aufl. 2009, Rdnr. 118).
B. Empfehlungen gegenüber Personenmehrheiten
Das Gesetzt unterscheidet nicht zwischen Einzelpersonen und Personengruppen.
Wenn schon die Abgabe einer Empfehlung gegenüber einer Einzelperson genehmigungsfrei ist, soweit sie sich nicht auf persönliche Hintergründe dieser Person bezieht, ist gerade erst recht aus dem Umkehrschluss die Empfehlung gegenüber Personengruppen ebenfalls genehmigungsfrei.
Hier besteht viel weniger die Möglichkeit auf persönliche Hintergründe dieser Personen einzugehen, um darauf aufbauend konkrete Anlageempfehlungen abgeben zu können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Bzgl. "Verständnisfrage zu § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG
"
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Da Sie auf den Schlussteil des Paragraphen ("..und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung)..") nicht eingegangen sind, schließe ich daraus, dass sich auch hieraus keine Genehmigungspflicht (bzgl. gewerbliche Kauf- und Verkaufsempfehlungen über Finanzinstrumente für Privatpersonen) ergibt. Habe ich Sie richtig verstanden?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Ratsuchender,
das haben Sie richtig verstanden.
Die Worte "nicht ausschließlich" sprechen schon für sich und Iher Schilderung des Vorhabens haben auch keinen Anlass gegeben, dieses Tatbestandsmerkmale weiter zu beleuchten.
Mit freundlichen Grüßen und viel Erfolg und Spaß bei Ihrem Vorhaben.
Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt