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Versorgungsleitungen auf Privatgrund überbaubar?

| 16. April 2017 15:55 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Darf eine Holzhütte über einer Gasleitung gebaut werden?

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die das Überbauen von Gasleitungen explitzit verbietet. Allerdings muss der Betrieb von Gasleitungen brandsicher sein und darf keine Gefahren verursachen. Dies kann einer Überbauung entgegenstehen.

Guten Tag.

An unserem Neubau soll der Bereich zwischen Haus und Straße (5m) befestigt werden. Bodenbelag Schotter. In einem Bereich, wo alle Hausanschlüsse von der Straße zum Haus verlaufen, soll eine Holzhütte in Holzständerweise mit Holzrahmenboden und OSB Fußboden gebaut werden.

Problem:
Der Gasversorger erklärte uns, dass über seiner Leitung, aber auch über den anderen Leitungen, keine Bebauung erlaubt ist.
Wir sollen die Leitungen teuer Umlegen, weil die Holzhütte an keiner anderen Stelle gebaut werden kann.

Die Holzhütte soll für Fahrräder, Mülltonne etc dienen.

Ist die Aussage der Versorger so korrekt?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gesetzliche Vorschriften, die das Überbauen von Gasleitungen oder anderen Leitungen explizit verbieten, gibt es nicht.

Nach § 41 Abs. 1 LBauO Sachsen-Anhalt müssen Abgasanlagen betriebssicher und brandsicher sein.

Nach § 41 Abs. 3 LBauO Sachsen-Anhalt sind Abgase von Feuerstätten so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können.

Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen (§ 41 Abs. 4 LBauO Sachsen-Anhalt). Dies gilt auch für die Ableitung von Verbrennungsgasen (Abs. 5).

Ob die von Ihnen beabsichtigte Überbauung der Gasleitungen den genannten gesetzlichen Anforderungen genügt, müsste durch einen Sachverständigen geklärt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 19. April 2017 | 12:46

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