Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gesetzliche Vorschriften, die das Überbauen von Gasleitungen oder anderen Leitungen explizit verbieten, gibt es nicht.
Nach § 41 Abs. 1 LBauO Sachsen-Anhalt müssen Abgasanlagen betriebssicher und brandsicher sein.
Nach § 41 Abs. 3 LBauO Sachsen-Anhalt sind Abgase von Feuerstätten so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können.
Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen (§ 41 Abs. 4 LBauO Sachsen-Anhalt). Dies gilt auch für die Ableitung von Verbrennungsgasen (Abs. 5).
Ob die von Ihnen beabsichtigte Überbauung der Gasleitungen den genannten gesetzlichen Anforderungen genügt, müsste durch einen Sachverständigen geklärt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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