Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier wird es darauf ankommen, ob die abzuschließende Versicherung für den Schaden aufkommen müsste. Wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Arbeitgeber, der den Abschluss schuldhaft unterlassen hat, belangt werden.
Wenn noch kein Schadensfall vorliegen sollte, ist darauf zu dringen, dass der Abschluss der Versicherungen nachgeholt wird. Sonst könnte den Arbeitnehmer bei Kenntnis dieses Umstands ein Mitverschulden treffen.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis des Arbeitsvertrags und des etwaigen Schadens möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
18. März 2018
|
11:26
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: