Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Versammlungsrecht

| 28. Mai 2015 15:49 |
Preis: 59€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Hotstegs, LL.M.

Zusammenfassung

Demonstrationen können durch Grundstückseigentümer und das Hausrecht eingeschränkt werden. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Frankfurter Flughafen ist aber klar: das geht nur sehr behutsam. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige ab Mo. 1.6.2015 bis auf unbestimmte Zeit auf dem Sümmermannplatz (Platz hinter dem Amtsgericht) in 48683 Ahaus in einen Hungerstreik (Grund jahrelange Umgangsverweigerungen durch die Kindesmutter/ Justiz träge bis untätig) zu gehen; diese Versammlung wurde beim Landratsamt Kreis Borken angemeldet und es fand ein Kooperationsgespräch mit der Polizei Borken statt.

Ich beabsichtige ein Fahrzeug als Infomobil und als Schutz vor Regen und Sonne einzusetzen; die zuständige Behörde bestätigt mir die Veranstaltung und das Fahrzeug.

Das Fahrzeug ist ein Sonstige KFZ. Wohnmobil über 2.8t (ehemaliger Gruppenkraftwagen der Bundespolizei und von außen nicht als Wohnmobil zu erkennen).

Heute morgen bekam ich einen Anruf der örtlichen Polizei, diese wolle mir das Fahrzeug untersagen weil ich "campen" würde (im Auftrag des Grundstückeigentümers/ Stadt Ahaus) und lädt zu einem Gespräch am 29.5.2015 um 9.00 Uhr ein.

Auch werden Sicherheitsgründe angeführt; Gefangenentransporte zu Verhandlungen.

Meine Frage:

Darf die Stadt Ahaus als Grundstückseigentümer oder ein Anderer (Direktor Amtsgericht/ Hausrecht)mir das Fahrzeug und/ oder die Zufahrt verbieten?

Wie wende ich das ab? Einstweilige Anordnung (welches Gericht/ Verwaltungsgericht oder da Grundrechte BVerfG)

Ich bin zu Auflagen bereit:

- Das Abstellen auf dem Sümmermannplatz erfolgt in Abstimmung mit der Polizei

- Fahrzeugbatterie abklemmen, damit es nicht als Fluchtfahrzeug verwendet werden kann
(den Schlüssel sicher aufbewahren)

- Das Fahrzeug nach Abstimmung zeitweise aus dem Gefahrenbereich zu versetzen

Mit Dank und Gruß

Ein unbequemer Vater

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Sowohl die Stadt Ahaus als Grundstückseigentümerin, als auch der Direktor des Amtsgerichts könnte (sofern das Hausrecht tatsächlich diesen Bereich umfasst) Ihnen Zugang oder Zufahrt verbieten wollen. Nach Ihrer momentanen Schilderung gehe ich aber davon aus, dass dies unverhältnismäßig und im Ergebnis rechtswidrig wäre. Denn es dürfte durch Auflagen und die konkrete Ausgestaltung Ihres Hungerstreiks möglich sein, sowohl den Interessen von Stadt und Gericht einerseits, wie auch Ihren Demonstrationsinteressen andererseits Rechnung zu tragen.

Sie finden ausführliche Angaben dazu, dass beide Rechte gegeneinander abgewogen werden müssen z.B. in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Demonstrationsverbot am Frankfurter Flughafen. Auch dort wurden Verbote durch das Versammlungsrecht oder ein Hausverbot diskutiert.

Das Gericht schreibt: "Danach kommt die Untersagung einer Versammlung nur dann in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. [...]
Das vorliegende Verbot untersagt der Beschwerdeführerin jedoch ohne konkrete Gefahrenprognose auf unbegrenzte Zeit die Durchführung jeglicher Versammlungen in allen Bereichen des Flughafens, sofern diese nicht vorher nach Maßgabe einer grundsätzlich freien Entscheidung von der Fraport AG erlaubt werden. Dies ist mit der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar."

Ähnliches dürfte für ein pauschales Zutrittsverbot auch bei Ihnen gelten.

Gegen ein solches Verbot können Sie sich mit einem Eilantrag zur Wehr setzen. Zuständig ist in der Regel das örtliche Verwaltungsgericht, bei Ihnen also das Verwaltungsgericht Münster in der ersten und das Oberverwaltungsgericht NRW (ebenfalls in Münster) in zweiter Instanz.

Gegen spezielle polizeiliche Maßnahmen könnte auch der Rechtsweg zum Amtsgericht eröffnet sein. Abgesehen davon, dass Sie ja dann unmittelbar vor der Tür stehen, empfehle ich Ihnen sich in derartigen Verfahren anwaltlich vor Ort beraten und vertreten zu lassen, da gerade Eilverfahren besondere Hürden mit sich bringen, die hier nicht pauschal vorab beraten werden können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 28. Mai 2015 | 20:52

Sehr geehrter Herr Hotstegs,

die Versammlung an sich soll nicht unterbunden werden; die Ahauser Polizei möchte nur das Fahrzeug dort nicht sehen.

Der Sümmermannplatz ist von zwei Seiten befahrbar und nicht abgesperrt; allerdings kein Durchgangsverkehr.

Gilt damit weiterhin das oben Geschriebene?

Mit Dank und Gruß

Ein unbequemer Vater

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Mai 2015 | 12:55

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Nachfrage. Grundsätzlich gilt auch für das Fahrzeug das oben Beschriebene. Allerdings müssen Sie hierbei größere Einschränkungen in Kauf nehmen als für Ihre Person und Ihre eigene Anwesenheit. Lassen Sie es mich an dem Extrembeispiel deutlich machen, dass Sie eben nicht mit 3 Linienbussen als Sonnenschutz und Infomobil demonstrieren dürften. Hier müssten Ihre Interessen hinter den allgemeinen Interessen zurückstehen. Es gibt eben ein Recht auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Das ist aber nicht schrankenlos, es gäbe eben keinen Anspruch auf eine spezielle "Ausstattung" der Demonstration.

Da der Platz grundsätzlich befahrbar und nicht abgesperrt ist, spricht vieles dafür, dass man auch Ihnen die Zufahrt gestatten müsste. Ggf. mit den von Ihnen bereits beschriebenen oder weiteren Auflagen.

Sofern Ihnen das Befahren untersagt würde, wäre ggf. Eilrechtsschutz bei Gericht zu suchen. Alle Gerichte unterhalten in der Regel einen Eildienst auch für das Wochenende. Spätestens ab Montag, Ihrem geplanten Hungerstreikbeginn, ist aber sichergestellt, dass ein Gericht entscheiden könnte. Eilentscheidungen können im Extremfall innerhalb weniger Stunden ergehen.

Für Ihre Aktion wünsche ich viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Mai 2015 | 20:55

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Ich bin zufrieden!

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Herzlichen Dank für Ihre sehr positive Bewertung. Ich habe mich darüber gefreut. Mit freundlichen Grüßen aus Düsseldorf, Robert Hotstegs, Rechtsanwalt