Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Dass Sie nicht angehört worden sind, hat den Grund, dass bei Landgerichten der Postulationszwang besteht und ohne anwaltliche Vertretung die Partei nicht angehört wird, auch wenn Sie im Termin anwesend ist (§ 78 ZPO
).
Die gegen Sie erwirkte einstweilige Verfügung wird jedoch erst dann wirksam, wenn diese von der GEgenseite Ihnen zugestellt worden ist (§§ 922
, 929 ZPO
).
Solange Sie also die Verfügung noch nicht von der Partei (!) und nicht nur vom Gericht zugestellt bekommen haben, brauchen Sie auch erst einmal nicht zu reagieren.
Wenn Sie die einstweilige Verfügung jedoch dann zugestellt bekommen, haben Sie den Auflagen zunächst erst einmal Folge zu leisten, da Sie sonst Ordnungsgeld/haft riskieren, weil die einstweilige Verfügung mit der Zustellung an Sie die Wirksamkeit erlangt.
Es sollte aber schnellstmöglich Widerspruch nach § 924 ZPO
eingelegt werden, um das Hauptsacheverfahren beginnen zu lassen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen in der über die einstweilige Verfügung entschieden wird.
Bis zu dieser Entscheidung bleibt die Verfügung jedoch wirksam. Daran ändert der Widerspruch zunächst nichts (§ 924 Absatz 3 ZPO
).
Deswegen ist es ratsam, so schnell wie möglich durch einen Anwalt Widerspruch einzulegen, um die einstweilige Verfügung nur so lange wie nötig wirken zu lassen.
Damit haben Sie im Prinzip noch Zeit, bis Ihr Anwalt aus dem Urlaub kommt, sollten aber eventuell einen Kollegen bei ihm im Büro bitten, jetzt schon einmal formal Widerspruch einzulegen, um wertvolle Zeit zu gewinnen.
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