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Versäumnisurteil - Kann hier einfach ein Gerichtsvollzieher auftauchen?

8. September 2011 22:03 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jens Grützmacher

HILFERUF

Betreff: Internetmarketing

Ich wurde von einer Firma verklagt, wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrechts.
Das Verfahren kommt erst jetzt richtig ins rollen.
Trotzdem hat es die Klägerin geschafft, kurzfristig eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

Ein Versäumnisurteil folgte prompt. Das Verheerende daran ist, dass zwar das Landgericht einen Klärungstermin angesetzt hatte, der leider nur einseitig Anhörung fand.

Grund: Das Landgericht, bzw. der Einzelrichter hat mich nicht für die Anhörung zugelassen. Nur ein zugelassener RA hätte mich rechtlich vertreten können. Stellungnahmen und Beweismittel vom Beklagten waren völlig irrelevant.
Dem zuständigen Einzelrichter war vorab bekannt, dass ich in so kurzer Zeit keinen Fachanwalt für Internet u. Marktrecht bekomme und der den ich habe, sich noch im Urlaub befindet.

Ich war bei Gericht und durfte nur zuhören, was sich der Gegner so alles einfallen lies, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Meine vorab eingereichten schriftlichen Dokumente brauchte man nicht zu berücksichtigen oder flossen in der Anhörung erst gar nicht ein. Das Makabere an der Sache ist, das meine Stellungnahmen und Beweisdokumente rechtzeitig der Gegenseite zugestellt wurden, hierfür waren meine Unterlagen relevant.

Jetzt soll und muss ich mein gesamtes Internetprojekt einstellen und die Werbeportale vom Netz nehmen. Sogar meine Bekannte Marke, der Klägerin überlassen mit samt meiner Geschäftsmailadressen.

Ich bin schon am Verzweifeln. Über 1 Mill. Euro Verlust an Marketingkosten 15 Jahre renommierter Internetauftritt und einem hoher Bekanntheitsgrad. Jetzt kommt ein Parasit mit 0 Investitionen und grabscht einfach so auf ein fremdes Unternehmen zu.

Meine Frage an die Fachleute

Muss ich meine Firma im Netz jetzt abschalten oder habe ich noch andere Möglichkeiten, da es existensbedohend für mich ist. Oder die Verhältnismäßigkeit dem Urteil widerspricht.
Kann hier einfach ein Gerichtsvollzieher wie vom Gegner veranlasst auftauchen? Was kann der tun?
Übliche Strafandrohung 250.000,00 EUR oder 6 Monate Haft.

Ich habe noch 10 Tage (18.09.2011) bis zum Widerspruch, kann innerhalb dieser gerichtlichen Fristsetzung ein Vollzug durchgesetzt werden oder reicht es noch, wenn mein Anwalt am 12.09. aus dem Urlaub kommt.

Mit freundlichen Grüßen
H.K

Bitte um Verständnis für das Kürzel.
Und vielen Dank, das Sie sich etwas Zeit für mich genommen haben.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Dass Sie nicht angehört worden sind, hat den Grund, dass bei Landgerichten der Postulationszwang besteht und ohne anwaltliche Vertretung die Partei nicht angehört wird, auch wenn Sie im Termin anwesend ist (§ 78 ZPO ).

Die gegen Sie erwirkte einstweilige Verfügung wird jedoch erst dann wirksam, wenn diese von der GEgenseite Ihnen zugestellt worden ist (§§ 922 , 929 ZPO ).

Solange Sie also die Verfügung noch nicht von der Partei (!) und nicht nur vom Gericht zugestellt bekommen haben, brauchen Sie auch erst einmal nicht zu reagieren.

Wenn Sie die einstweilige Verfügung jedoch dann zugestellt bekommen, haben Sie den Auflagen zunächst erst einmal Folge zu leisten, da Sie sonst Ordnungsgeld/haft riskieren, weil die einstweilige Verfügung mit der Zustellung an Sie die Wirksamkeit erlangt.

Es sollte aber schnellstmöglich Widerspruch nach § 924 ZPO eingelegt werden, um das Hauptsacheverfahren beginnen zu lassen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen in der über die einstweilige Verfügung entschieden wird.

Bis zu dieser Entscheidung bleibt die Verfügung jedoch wirksam. Daran ändert der Widerspruch zunächst nichts (§ 924 Absatz 3 ZPO ).
Deswegen ist es ratsam, so schnell wie möglich durch einen Anwalt Widerspruch einzulegen, um die einstweilige Verfügung nur so lange wie nötig wirken zu lassen.

Damit haben Sie im Prinzip noch Zeit, bis Ihr Anwalt aus dem Urlaub kommt, sollten aber eventuell einen Kollegen bei ihm im Büro bitten, jetzt schon einmal formal Widerspruch einzulegen, um wertvolle Zeit zu gewinnen.

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