Vernichtungs- und Anwaltskosten bei Grenzbeschlagnahme von Falsifikat
Guten Tag
Im Dezember 2006 habe ich auf einer Internetseit ein Paar Schuhe bestellt, das mit dem bekannten Muster der Marke Louis Vuitton bestickt war. Der Kauf war lediglich zu privaten Zwecken gedacht. Ich hatte keineswegs die Absicht, die Ware weiterzuverkaufen. Auf Auktionshäuser wie eBay & co bin ich nur als Käufer aktiv.
Das aus China versendete Modell stellte sich jedoch als Falsifikat heraus, wie mir zuerst das Zoll und dann auch die Anwaltskanzlei mitteilte.
Am 16.02.2007 erhielt ich ein anwaltliches Schreiben das einen Antrag zur Vernichtung der Ware und Unterlassungserklärung bis zum 23.02.2007 enthielt, außerdem eine Zahlungsauforderung für die Gebühren des Grenzbeschlagnahmeverfahrens sowie der Anwaltskosten in Höhe von EUR 200,00.
Nachdem in meinen Fall in einem Forum schilderte wurde mir empfohlen, die Vernichtungserklärung nicht abzuschicken und die Zahlungsaufforderung erstmal zu ignorieren. Ein Forummitglied bezeichnete das Vorgehen dieser Anwaltskanzlei als "versuchten Straßenraub - welcher einen legalen Anschein bekommen soll".
Da ich am 26.02.2007 ein zweites anwaltliches Schreiben erhalten habe sehe ich mich gezwungen, die Sache sehr ernst zu nehmen.
Nun meine Fragen:
1. hat der Empfänger der Ware die Anwalts- und Vernichtungskosten zu tragen? Sind die Aufforderungen dieser Anwaltskanzlei berechtigt?
2. Lohnt sich bei einem Streitwert von 200€ einen Anwalt einzuschalten bzw. was habe ich im worst case zu befürchten?
2. wie sollte ich mich in diesem Fall verhalten?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Hier das vollständige Schreiben dieser Anwaltskanzlei:
Sehr geehrter Herr S.
für die Firma Louis Vuitton Malletier S.A., Paris, Frankreich, die wir in allen Fragen des gewerblichen Rechtschutzes ständig vertreten und beraten, wenden wir uns an Sie in folgender Angelegenheit:
Das Hauptzollamt Frankfurt a.M.-Flughafen, Zollamt Fracht - Arbeitsgebiet CNN, hat uns am 15. Februar 2007 mitgeteilt, dass sie ein Paar Louis Vuitton-Schuhe in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt haben, bei dem es sich - wie von uns festgestellt - um ein offensichtliches Falsifikat handelt. Sie sind somit sowohl in zoll- als auch in markenrechtlicher Hinsicht für die Einfuhr des Falsifikats in die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich.
Mit der Einfuhr des Falsifikats verletzen Sie die Markenrechte unserer Mandantin. Wir verweisen insoweit beispielhaft auf die EU-Marken 15602 (Bildmarke) Toile Monogramm - Dekor und 15628 Logo LV. Die genannten Marken beanspruchen Schutz für u.a. Waren der Klasse 25, darunter Schuhwaren. Sämtliche vorgenannten Marken werden für die beanspruchten Waren umfangreich benutzt.
Gem. § 18 MarkenG
steht unserer Mandantin ein Vernichtungsanspruch im Hinblick auf die eingeführte Ware zu. Wir haben sie daher namens und in Vollmacht unserer Mandantin aufzufordern, ihr und dem Zoll gegenüber - zu unseren Händen - bis zum
23. Februar 2007
(hier eingehend)
zu erklären, dass Sie die Vernichtung des sichergestellten Louis Vuitton Falsifikats sowie die Aufhebung der Zollanmeldung beantragen. Eine entsprechend vorformulierte Erklärung finden Sie anbei. Wir werden dies an den Zoll weiterleiten, damit die Vernichtung unter zollamtlicher Aufsicht durchgeführt werden kann.
Binnen der gleichen Frist erwarten wir ferner den Eingang einer Erklärung, mit der Sie sich verpflichten, die EInfuhr der oben bezeichneten Waren zukünftig zu unterlassen und für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung unserer Mandantin eine VErtragsstrafe i.H.v. € 2.000 zu zahlen. Zur Abgabe dieser Erklärung sind sie gem. Art. 9 Abs. 2 lit a) und c) der Gemeinschaftsmarkenverordnung verpflichtet. Ein entsprechendes Formular ist auch beigefügt.
Schließlich sind sie auch verpflichtet, unserer Mandantin die Kosten des vorliegenden Grenzbeschlagnahmeverfahrens und unserer Inanspruchnahme zu erstatten. Diese Kosten belaufen sich auf € 200. Einen entsprechenden Überweisungsträger finden Sie anbei.
Sollten Erklärung und Zahlung nicht rechtzeitig bei uns eingegangen sein, wird unsere Mandantin unverzüglich ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen, was mit erheblich hööheren Kosten für SIe verbunden ist.
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2. Seite
Antrag
Wird an das HZA Frankfurt am Main-Flughafen - Zollamt Frankfurt, Arbeitsgebiet CNN - weitergeleitet
Ich, Therry S..., beantrage hiermit die Vernichtung des vom Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen - Zollamt Fracht, Arbeitsgebiet CNN - am 09.12.2006 sichergestellten Louis Vuitton Falsifikats und zugleich die Aufhebung der Zollanmeldung -------------------
3. Seite
Erklärung
Herr Therry Sc.....,verpflichtet sich gegenüber der Firma Louis Vuitton Malletier, S.A., Paris, Frankreich
1. es bei Meldung einer Vertragstrafe in Höhe von € 2.000,00, für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr Schuhe, die ohne Zustimmung der Firma Louis Vuitton Malletier mit dem nachstehend wiedergegebenen Dekor (in allen Farben und/oder Farbkombinationen ): *Bild des entsprechenden Dekors* und/oder dem Zeichen LV wie nachstehend wiedergegeben *Bild des entsprechenden Zeichens* versehen sind, in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen.
2. ihr die Kosten des Grenzbeschlagnahmeverfahrens durch Zahlung eines einmaligen Betrages i.H.v. € 200,00 an die Rechtsanwälte ***** zu ersetzen.
------- Unterschrift
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2. Schreiben vom 26.02.2007
Sehr geehrter Herr S.
Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 15.02.2007, das Sie bislang unverständlicherweise unbeantwortet gelassen haben. Offensichtlich sind Sie sich der Tragweite dieser Angelegenheit nicht bewusst.
Die Verweigerung der Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie des Antrags auf Vernichtung der beschlagnahmten Wahren führt notwendig zur Einleitung eines gerichtlichen Feststellungsverfahren durch unsere Mandantin, dessen Kosten Ihnen zu Lasten fallen. Denn unsere Mandantin steht, wie bereits in unserem Schreiben vom 15. Februar 2007 ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 MarkenG
sowie ein Vernichtungsanspruch gem. § 18 MarkenG
gegen Sie zu. Daraus ergibt sich Ihre Verpflichtung zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung sowie zur Einwilligung in die Vernichtung der beschlagnahmten Falsifikate.
Wir haben Sie daher letztmalig aufzufordern, uns bis spätestens
5. März 2007, 12:00 Uhr
(hier eingehend)
den Ihnen im Entwurf bereits vorliegenden Antrag auf Vernichtung der beschlagnahmten Ware sowie die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtsverbindlich unterschrieben zurückzusenden. Eine weitere Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen.
Darüber hinaus sind sie gemäß §§ 683 Abs. 1
, 677
, 670 BGB
verpflichtet, unserer Mandantin die Kosten des Grenzbeschlagnahmeverfahrens i.H.v. € 200,00 zu erstatten. Dem Eingang der Zahlung sehen wir ebenfalls binnen der vorgenannten Frist auf unserem Konto entgegen.
Sollten Sie diese Frist wiederrum - auch nur teilweise - ungenutzt verstreichen lassen, wird unsere Mandantin ohne weitere Vorankündigung die o.g. gerichtlichen Schritte gegen Sie einleiten.