Sehr geehrter Ratsuchender,
die Einzelheiten sind in der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung geregelt. Diese können Sie bei Ihrer Gemeinde einsehen. Grundsätzlich sind Hauseigentümer verpflichtet, Ihre Grundstücke an die öffentlichen Wasserleitungen anzuschließen und zu benutzen, man spricht hier vom sog. Benutzungs- und Anschlußzwang.
Bei Schäden haften die Eigentümer gegenüber den öffentlichen Wasserversorgern gesamtschulderisch. Der Mieter ist hierbei von einer Haftung ausgeschlossen. Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfahren, da die Satzungen von Stadt zu Stadt inhaltlich abweichen können.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Werter Herr Glatzel!
Offenbar haben Sie meine Frage nicht verstanden. Sie lautet: Welche gesetzliche Grundlage berechtigt die WV in Ihren Statut reinzuschreiben, dass der Eigentümer für den Mieter haften soll.
Ist das die Wunschvorstellung der Wasserversorger und welche rechtliche Verbindlichkeit haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WV. Wo sind dazu Urteile nachzulesen oder gibt es gar BGH Urteile?
MfG Otto Bade
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe durchaus Ihre Frage verstanden. Der Anspruch der Wasserversorger leitet sich aus der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung i.V.m. den ergänzenden Bedinungen ab. Die Wasserversorger haben allgemeine Vertragsbedinungen aufgestellt. Die Wasserversorger schließen hierbei den Versorgungsvertrag grundsätzlich mit dem Grundstückseigentümer ab. Die allgemeinen Bedinungen sind zwischen den Parteien verbindlich und auch gerichtlich durchsetzbar.
Manche Versorger regeln, dass ein solcher Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, Nießbraucher, abgeschlossen werden kann. Dies hängt aber vom Versorger ab.
Wenn also- wie meist üblich- der Wohnungseigentümer Kunde beim Versorger ist, dann haftet er mit den anderen Eigentümern als Gesamtschuldner. Dies ist in den ergänzenden Bedinungen der Versorger geregelt. Dementsprechend hat der Kunde die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung zu tragen.
Sie müssen daher die ergänzenden Bedingungen einsehen und prüfen, ob nicht ausnahmsweise die Möglichkeit besteht, dass der Versorgungsvertrag mit den Mietern vereinbart werden kann. Kontaktieren Sie hierzu den Wasserversorger oder Ihre Stadt.
Mit ferundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de