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Vermieterhaftung bei Zahlungsverzug des Mieters für Trinkwasser

4. November 2005 18:48 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:53

Seit 20 Jahren berechnet unser Wasserversorger den Mieters unseres Hauses das Trinkwasser direkt weil auch für jeden Mieter ein direkter Anschluss an die Hauptwasserleitung gebaut war. Diese direkte Abrechnung war der Sinn der Sache weil ich als Vermieter nichts mit der Abrechnung zu tun haben wollte. 1986 zu Vorwendezeiten wurde darüber kein schriftlicher Vertrag geschlossen. Zu Nachwendezeiten enthalten nun die Rechnungen des WVauf der Rückseite folgenden Hinweis:
Sollten Mieter die Verbrauchsabrechnung beziehen, so haften die Grundstückseigentümer als Gesamzschuldner.
Frage: Wo steht die gesetzliche Grundlage für solche Vorgehensweise, da sie offenbar erst nach der Wende praktiziert wird.

4. November 2005 | 19:06

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Einzelheiten sind in der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung geregelt. Diese können Sie bei Ihrer Gemeinde einsehen. Grundsätzlich sind Hauseigentümer verpflichtet, Ihre Grundstücke an die öffentlichen Wasserleitungen anzuschließen und zu benutzen, man spricht hier vom sog. Benutzungs- und Anschlußzwang.

Bei Schäden haften die Eigentümer gegenüber den öffentlichen Wasserversorgern gesamtschulderisch. Der Mieter ist hierbei von einer Haftung ausgeschlossen. Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfahren, da die Satzungen von Stadt zu Stadt inhaltlich abweichen können.


Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 6. November 2005 | 11:01

Werter Herr Glatzel!
Offenbar haben Sie meine Frage nicht verstanden. Sie lautet: Welche gesetzliche Grundlage berechtigt die WV in Ihren Statut reinzuschreiben, dass der Eigentümer für den Mieter haften soll.
Ist das die Wunschvorstellung der Wasserversorger und welche rechtliche Verbindlichkeit haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WV. Wo sind dazu Urteile nachzulesen oder gibt es gar BGH Urteile?
MfG Otto Bade

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. November 2005 | 16:53

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich habe durchaus Ihre Frage verstanden. Der Anspruch der Wasserversorger leitet sich aus der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung i.V.m. den ergänzenden Bedinungen ab. Die Wasserversorger haben allgemeine Vertragsbedinungen aufgestellt. Die Wasserversorger schließen hierbei den Versorgungsvertrag grundsätzlich mit dem Grundstückseigentümer ab. Die allgemeinen Bedinungen sind zwischen den Parteien verbindlich und auch gerichtlich durchsetzbar.

Manche Versorger regeln, dass ein solcher Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, Nießbraucher, abgeschlossen werden kann. Dies hängt aber vom Versorger ab.

Wenn also- wie meist üblich- der Wohnungseigentümer Kunde beim Versorger ist, dann haftet er mit den anderen Eigentümern als Gesamtschuldner. Dies ist in den ergänzenden Bedinungen der Versorger geregelt. Dementsprechend hat der Kunde die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung zu tragen.

Sie müssen daher die ergänzenden Bedingungen einsehen und prüfen, ob nicht ausnahmsweise die Möglichkeit besteht, dass der Versorgungsvertrag mit den Mietern vereinbart werden kann. Kontaktieren Sie hierzu den Wasserversorger oder Ihre Stadt.

Mit ferundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

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