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Verkehrsverstoß in Italien; Benachrichtungsfrist 360 Tage

| 7. September 2011 18:09 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Ich erhielt einen italienischen Bußgeldbescheid
wegen des Durchfahrens einer zeitweise durchfahrtbeschränkten Straße.

Der Bescheid ging mehr als 360 Tage nach dem im Bescheid genannten Datum des zur Last gelegten Verstoßes ein. Mein Einspruch wegen dieses Fristablaufs wurde von dem mit dem
Vorgang beauftragen Unternehmen EMO in Florenz mit dem Hinweis abgelehnt, daß hierfür das Datum der Ermittlung der Anschrift des Beschuldigten gelte. Gleichzeitig wurde mir dieses Datum erstmalig genannt, dass aber immer noch mehr als 150 Tage vor Erhalt des Bußgeldbescheides lag.

Mein Einspruch unter Hinweis auf die Fristenangaben im italienischen Verkehrsrecht, wegen Ungleichbehandlung von Italienern und EU-Ausländern in gleicher Sache (Verstoß gegen die EU-Charta)und wegen Fehlens der Angabe des Datums der Ermittlung meiner Anschrift im Bußgeldbescheid wurde vom zuständigen Präfekten abgelehnt.

Die in Italienisch abgefaßte Begründung verstehe ich nicht. Ich vermute, daß unter dem dort genannten Art. 84, 196,201 del C.d.S. und Art. 386 del Regolamento d' esecuzione des C.d.S. eine entsprechend abweichende Interpretation von der für Italiener geltenden Fristenregelung herangezogen wurde.

Da in den meisten diesbezüglichen Veröffentlichungen immer noch von 360 Tagen ab Datum des Verstoßes die Rede ist bitte ich um Ihre Kommentierung, ob in Italien für Ausländer eine, für den Beschuldigten zudem verdeckte,
unterschiedliche Fristenregelung bei der Versendung von Bußgeldbescheiden Anwendung findet und in wie weit meine Einsprüche hier
begründet sind.

Das BdJ kommentiert hierzu nicht. Bei genauer Durchsicht der deutschen Umsetzungs-VO scheint mir der tatsächliche Vollzug bei Bagatell-Verstößen trotz der eigentlich nur nach Bußgeldhöhe definierten Grenzen unklar. Das BdJ kommentiert hierzu ebenfalls nicht.

MfG



Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Für Ausländer, also Personen, die Ihren Wohnsitz nicht in Italien haben, gilt tatsächlich eine verlängerte 360 Tage-Frist; für Italiener lediglich 150 Tage. Diese Frist beginnt nicht erst ab der Identifizierung des Halters zu laufen, sondern mit der Feststellung der Übertretung bzw. in dem Zeitpunkt in dem die Tat begangen wurde.
Auch in dem Fall, in dem der Bescheid bereits vor Ablauf der 360 Tage Frist zur Post gegeben, aber erst nach Fristablauf Ihnen zugestellt wurde, bestehen zumindest in der ersten gerichtlichen Instanz gute Erfolgsaussichten das Verfahren zu gewinnen. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es hierzu allerdings bislang nicht. Ich halte Ihren Einspruch begründet.




Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2011 | 19:53

Habe ich Ihre Antwort richtig verstanden, daß

a) die Fristeninterpretation des Präfekten
auslegungsoffener italienischer Rechtssprechung
entspricht,

b) die Gleichbehandlung von Inländern und
EU-Ausländern dabei nicht notwendig ist,

c) keine vollständige Fristenaufklärung im
Bußgeldbescheid notwendig ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2011 | 20:13

a) Sehen Sie richtig.
b) ja
c) ist eine weitergehende Nachfrage, welche nach § 4 RVG nicht (mehr) beantwortet werden darf.

Bewertung des Fragestellers 7. September 2011 | 20:02

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Eine Verständnisnachfrage zum inhaltlichen Umfang der Antwort wurde notwendig. Auch fehlten mir Informationen zum Tenor aktueller Urteile zur angefragten Problematik. Die gesendete Anwort entsprach daher weitgehend den bereits in Internetforen hierzu veröffentlichten Informationen.

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