bzgl. folgendem Fall benötige ich eine kurze Hilfestellung:
Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten, bei dem mir folgende Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird: "Sie verursachten bei der Benutzung des Fahrzeuges unnötigen Lärm" (§30 Abs. 1, §49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 117 BKat)
Es wurde eine Geldbuße von 80€ festgesetzt + Gebühr 25€ + Auslagen 3,50€.
Gegen den Bußgeldbescheid habe ich fristgerecht Einspruch eingelegt. Hiervon habe ich mir erhofft, dass die erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage evtl. zu einer Einstellung führt, da eine Verwarnung m. A. n. angemessener gewesen wäre.
Leider war dies nicht der Fall. Vom zuständigen Amtsgericht habe ich eine Ladung zu einem Termin für die Hauptverhandlung erhalten (in ca. 4 Wochen).
Nun möchte ich den Einspruch zurücknehmen und das Bußgeld zahlen, da ich mir von einer Verhandlung nicht mehr viel verspreche. Nach meiner Recherche ist dies jederzeit vor der Hauptverhandlung möglich.
Hierzu habe ich folgende Fragen zum Ablauf:
1. An wen richte ich mein Schreiben zur Rücknahme des Einspruchs? An die Bußgeldstelle oder an das zuständige Amtsgericht?
2. Welcher Form muss das Schreiben gerecht werden? Kann ich mich an folgendem Muster orientieren: https://www.dithmarschen.de/media/custom/647_93_1.PDF ?
3. Muss ich die Gesamtforderung aus dem Bußgeldbescheid dann umgehend zahlen oder erhalte ich ein weiteres Schreiben?
4. Fallen zusätzliche Kosten an, die über die Gesamtforderung aus dem Bußgeldbescheid hinausgehen?
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
1.
Der Einspruch ist durch Schreiben an das Amtsgericht zurückzunehmen.
2.
Sie können sich an dem Muster orientieren.
3.
Mit Rücknahme des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und Sie müssen umgehend zahlen. Sie erhalten kein weiteres Schreiben.
4.
Es fallen noch Kosten für das Gerichtsverfahren an, gemäß Nr. 4111 KV GKG: "Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung ....... [...] 17,00 € [...]."