Sehr geehrter Fragesteller,
ein Straßenanlieger steht leider kein Anspruch auf einen verkehrsberuhigten Breich zu (VGH Baden-Württemberg, 29.01.2009 - 5 S 149/08
).
Tenor:
1. Zur Klagebefugnis von Straßenanliegern, die von der Straßenverkehrsbehörde die Kennzeichnung eines im Bebauungsplan festgesetzten verkehrsberuhigten Bereichs nach § 45 Abs. 1
b Satz 1 Nr. 3 StVO beanspruchen.
2. § 45 Abs. 1
b Satz 1 Nr. 5 StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden lediglich zu Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen i n den nach § 45 Abs. 1
b Satz 1 Nr. 3 StVO gekennzeichneten Bereichen, nicht jedoch zu deren Einrichtung. Diese bleibt einer städteplanerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten.
3. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
dient der Wohnumfeldverbesserung und damit vorwiegend städtebaulichen Zielen. Insofern kommt ihr grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten von Straßenanliegern zu.
Sollte auch aus dem notariellen Vertrag bereits hervorgehen, dass keine Ansprüche geltend gemacht werden, so kann dies von Ihrer Seite aus auch nicht gegen den Verkäufer geschehen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine hoffnungsvollere Antwort geben kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Hallo Hr. Hoffmeyer,
vielen Dank. 1. und 2. ist nachvollziehbar. Die Entscheidung dies als verkehrsberuhigten Bereich auszuführen ist ja im Bebbauungsplan schon getroffen worden. Die Straße weißt auch gar nicht die Merkmale einer normalen Straße auf, es fehlen z.B. die Gehwege, das heißt es muß auf der Straße zwingen Personen- und Autoverkehr stattfinden. Ist dann dies nicht auch umzusetzen und zwingen der verkehrsberuhigte Bereich auszuweisen?
Die Stadt möchte den verkehrsberuhigten Bereich ja auch. Es geht nur darum, dass sie keinen Handlungsspielraum sieht dies auch umzusetzen solange die Straße nicht übergeben ist.
Andere Städte haben nachweislich auch schon verkehrsberuhigte Bereiche in Privatstraßen umgesetzt. Aufgrund welcher Grundlage ist dies denn dort möglich?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Stadt hat die Möglichkeit, den Vertrag durch Verwaltungsakt durchzusetzen, das bedeutet, das Versprechen hinsichtlich des Ausbaus der Straße auch durchzusetzen ist.
Sodann kann die Stadt auch die Verkehrsberuhigung durchsetzen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings anerkannt, dass der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen, nämlich dann haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84
-, BVerwGE 74, 234
; auch Senat, Urt. v. 28.02.2002 - 5 S 1121/00
-, DAR 2002, 284
). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO
, insbesondere soweit Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen herausstellt, umfasst nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG
) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG
). Dazu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78
-, BVerwGE 59, 221
, 227 f.). Soweit § 45 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 3 StVO
gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will und Straßenanlieger diesen Schutz geltend machen, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch gegeben sein.
Sie müssten also darlegen, dass die derzeitige Situation über das erträgliche Maß hinaus geht. Dies ist sicherlich möglich, birgt allerdings ein Prozessrisiko, welches ich ohne Rechtsschutzversicherung nicht unbedingt eingehen würde. Dies ist aber sodann eine Frage der letzten Bewertung, wenn alle Tatsachen und Beweise zusammengetragen sind.
Dies sollte auch vor einem Antrag bei der Behörde geschehen.