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Verkehrsberuhigter Bereich?

2. September 2013 16:21 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


Wir haben 2009 einen Bauplatz von der Eigentümerin erworben und darauf gebaut.
Grundlage des Notarvertrages war auch ein städtebaulicher Vertrag, der sicherstellen sollte, dass das zu erschließende Gebiet nur bebaut werden darf, wenn die Verkäuferin auf Ihre Kosten die Erschließungsstraße und Fußwege zu den Nachbarstraßen baut und diese kostenlos an die Stadt übergibt.
Im städtebaulichen Vertrag wurde festgehalten, dass die Fertigstellung und Übergabe spätestens 9 Monate nach der ersten Hochbaumaßnahme zu erfolgen hat. Dies ist nunmehr drei Jahre überfällig.
Der Feinbelag ist noch nichtaufgebracht und Schäden nicht beseitigt, die Fußwege nicht gebaut.
Die Straße wurde gemäß Bebauungsplan als verkehrsberuhigter Bereich vorgesehen und ohne Gehwege ausgeführt. Die Straße ist eine Sackgasse.
Leider ist die Übergabe noch nicht absehbar und die Stadt übt auch keinen Druck aus, dies zu forcieren.

Die Straße ist voll und uneingeschränkt öffentlich zugänglich und wird auch so genutzt. Leider auch -selbst durch Anwohner- teilweise rücksichtlos und unter Gefährdung der spielenden Kinder.
Die Stadt (Baden-Württemberg) sieht sich nicht in der Lage, die Straße zum verkehrsberuhigten Bereich zu erklären, solange diese nicht übergeben ist.
Nach meinem Verständnis gilt hier die StVO, da öffentlich zugänglich.

a) Welche Rechtsgrundlage gibt es, die es der Stadt erlauben würde, die Straße als verkehrsberuhigten Bereich auszuschildern und die Vorgabe des Bebauungsplan umzusetzen, auch wenn diese noch nicht übergeben und damit noch in privater Hand ist? Ist die Untätigkeit und fehlende Rechtsgrundlage eine Ausrede der Stadt oder gäbe es eine Möglichkeit dies umzusetzen?
Mit hilft nur eine Antwort, die mir eine Argumentationsgrundlage gibt, die Stadt zu bitten auf dieser tätig zu werden.

b) Haben wir einen Rechtsanspruch auf Umsetzung des städtebaulichen Vertrages (zeitnahe Fertigstellung, Bau der Fußwege,…), auch wenn in unserem Notarvertrag vermerkt ist, dass uns aus dem städtebaulichen Vertrag keine Ansprüche zustehen?

Vielen Dank.

2. September 2013 | 17:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ein Straßenanlieger steht leider kein Anspruch auf einen verkehrsberuhigten Breich zu (VGH Baden-Württemberg, 29.01.2009 - 5 S 149/08 ).

Tenor:

1. Zur Klagebefugnis von Straßenanliegern, die von der Straßenverkehrsbehörde die Kennzeichnung eines im Bebauungsplan festgesetzten verkehrsberuhigten Bereichs nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO beanspruchen.

2. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden lediglich zu Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen i n den nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO gekennzeichneten Bereichen, nicht jedoch zu deren Einrichtung. Diese bleibt einer städteplanerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten.

3. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB dient der Wohnumfeldverbesserung und damit vorwiegend städtebaulichen Zielen. Insofern kommt ihr grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten von Straßenanliegern zu.

Sollte auch aus dem notariellen Vertrag bereits hervorgehen, dass keine Ansprüche geltend gemacht werden, so kann dies von Ihrer Seite aus auch nicht gegen den Verkäufer geschehen.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine hoffnungsvollere Antwort geben kann.


Rückfrage vom Fragesteller 2. September 2013 | 18:29

Hallo Hr. Hoffmeyer,

vielen Dank. 1. und 2. ist nachvollziehbar. Die Entscheidung dies als verkehrsberuhigten Bereich auszuführen ist ja im Bebbauungsplan schon getroffen worden. Die Straße weißt auch gar nicht die Merkmale einer normalen Straße auf, es fehlen z.B. die Gehwege, das heißt es muß auf der Straße zwingen Personen- und Autoverkehr stattfinden. Ist dann dies nicht auch umzusetzen und zwingen der verkehrsberuhigte Bereich auszuweisen?

Die Stadt möchte den verkehrsberuhigten Bereich ja auch. Es geht nur darum, dass sie keinen Handlungsspielraum sieht dies auch umzusetzen solange die Straße nicht übergeben ist.

Andere Städte haben nachweislich auch schon verkehrsberuhigte Bereiche in Privatstraßen umgesetzt. Aufgrund welcher Grundlage ist dies denn dort möglich?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. September 2013 | 18:37

Sehr geehrter Fragesteller,

die Stadt hat die Möglichkeit, den Vertrag durch Verwaltungsakt durchzusetzen, das bedeutet, das Versprechen hinsichtlich des Ausbaus der Straße auch durchzusetzen ist.

Sodann kann die Stadt auch die Verkehrsberuhigung durchsetzen.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 2. September 2013 | 17:59

Sehr geehrter Fragesteller,

die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings anerkannt, dass der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen, nämlich dann haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 ; auch Senat, Urt. v. 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, DAR 2002, 284 ). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO , insbesondere soweit Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen herausstellt, umfasst nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG ) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG ). Dazu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 , 227 f.). Soweit § 45 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will und Straßenanlieger diesen Schutz geltend machen, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch gegeben sein.

Sie müssten also darlegen, dass die derzeitige Situation über das erträgliche Maß hinaus geht. Dies ist sicherlich möglich, birgt allerdings ein Prozessrisiko, welches ich ohne Rechtsschutzversicherung nicht unbedingt eingehen würde. Dies ist aber sodann eine Frage der letzten Bewertung, wenn alle Tatsachen und Beweise zusammengetragen sind.

Dies sollte auch vor einem Antrag bei der Behörde geschehen.

ANTWORT VON

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