Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn sichergestellt ist, dass das Bier nicht vor Ort geöffnet und getrunken wird, benötigen Sie keine Schank- oder Gaststättenerlaubnis.
Sie sollten dies aber dem zuständigen Gewerbeamt anzeigen, ggf. ist eine Gewerbeerweiterung erforderlich.
Wer Alkohol verkaufen möchte, muss aber wie von Ihnen ja bereits angesprochen die geltenden Jugendschutzbestimmungen kennen und zwingend anwenden. Dazu zählt auch, dass der entsprechende Abschnitt aus dem Jugendschutzgesetz an der Verkaufsstätte auszuhängen ist und die geltenden Altersgrenzen für den Verkauf an Konsumenten eingehalten sowie im Zweifelsfalle überprüft werden muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Guten Tag,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Allerdings frage ich mich, ob das Jugenschutzgesetz wirklich aushängen muss. Ich habe es bisher nur in Gaststätten gesehen, aber noch nie in normalen Geschäften, Supermärkten oder Kiosken, und ich habe besonders darauf geachtet. Ein Kollege von Ihnen schreibt dazu auch nichts, siehe hier https://www.frag-einen-anwalt.de/erlaubnisfreies-Gaststaettengewerbe-Verkauf-von-Bier--f325706.html#:~:text=Wenn%20also%20lediglich%20Bier%20in,brauchen%20Sie%20keine%20Erlaubnis%20hierf%C3%BCr.
Auch in verschiedenen Onlineshops, die Bier verkaufen, habe ich das Jugenschutzgesetz noch nie gesehen.
Vielen Dank im Voraus.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das Jugendschutzgesetz sieht in § 3 auch eine Pflicht zum Aushang für Verkaufsstellen im Sinne des § 9
Jugendschutzgesetz vor.
§ 3 Bekanntmachung der Vorschriften
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2.
andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Mit besten Grüßen,
Jan Wilking, Rechtsanwalt