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Verkauf der gemeinsamen Küche ohne Erlösteilung

3. Juni 2012 19:35 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Der Verkauf einer gemeinsamen ETW enthielt keine Regelung bzgl. der Einbauküche und der Küchengeräte. Meine Exfrau hat hierzu mit dem damaligen Käufer einen zusätzlichen Vertrag geschlossen, von dem ich bis vor Kurzem nichts wußte. Jetzt habe ich erfahren, dass sie 2500 € aus dem Verkauf erhalten hat. Die Küche wurde damals von mir gekauft.
Meine Frage, ob ich einen Anspruch auf die Hälfte des Erlöses habe und wie ich an mein Geld komme.

3. Juni 2012 | 20:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Nach § 8 HausratVO ist zunächst davon auszugehen, dass die Küche im gemeinsamen Eigentum beider Eheleute gestanden hat. Der Verkauf der Küche führt daher grundsätzlich dazu, dass der Erlös beiden Eheleuten zusteht, so dass Sie den hälftigen Erlös von Ihrer Ex-Frau verlangen können.

Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Küche bei der Hausrataufteilung Ihrer Frau zugegangen ist. Das wäre z.B. der Fall, wenn Sie bei der Trennung vereinbart hätten, dass die Küche bei Ihrer Frau verbleiben sollte, während Sie zum Ausgleich anderen Hausrat mitgenommen haben.
In diesem Fall durfte Ihre Ex-Frau jetzt natürlich auch alleine über die Küche verfügen und der Erlös steht ihr zu. Denn dann hat eine Hausratauseinandersetzung ja bereits vor dem Verkauf stattgefunden.

Ist dies aber nicht der Fall gewesen, werden Sie den hälftigen Erlös verlangen können. Sie sollten sich, wenn sich Ihre Ex-Frau uneinsichtig zeigt, anwaltlich vertreten lassen. Gerne stehe auch ich Ihnen dazu zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Ergänzung vom Anwalt 3. Juni 2012 | 20:29

P.S.:

Ersetzen Sie bitte § 8 HausratVO durch § 1568b Abs. 2 BGB - die ältere HausratVO kommt nicht mehr zur Anwendung. Am Ergebnis ändert sich dadurch natürlich nichts.



ANTWORT VON

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