Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vor der Schuldrechtsreform galt für Handwerkerrechnungen zum Teil eine zweijährige Verjährungsfrist. Seit 2002 gilt dafür ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html" target"_blank" style="color:#486182">§ 195 BGB</a>), falls vertraglich keine andere Frist vereinbart ist.
Es ist möglich, dass die Verjährungsfrist hier noch nicht begonnen hat. Dies hängt aber von den genauen Umständen ab.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden (d.h. fällig) ist (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html" target"_blank" style="color:#486182">§ 199 Abs. 1 BGB</a>).
Der Zugang einer Rechnung ist ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung i.d.R. keine Fälligkeitsvoraussetzung. Der Werklohnanspruch wird nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html" target"_blank" style="color:#486182">§ 641 BGB</a> grundsätzlich erst mit der Abnahme fällig, wenn keine abweichende vertragliche Vereinbarung vorliegt. Nur bei einer unberechtigten Verweigerung der Abnahme könnte der Unternehmer die Fälligkeit auch durch Setzung einer Frist zur Abnahme oder durch eine Fertigstellungsbescheinigung herbeiführen.
Wird die Nacherfüllung von dem Unternehmer verweigert oder erlischt der Nacherfüllungsanspruch durch Geltendmachung von Mängelrechten (z.B. Minderung des Werklohns), so wird damit ein ggf. noch verbleibender Werklohnanspruch auch ohne Abnahme fällig.
Wurde vereinbart, dass die VOB/B anzuwenden sind, dann sind grundsätzlich sowohl die Abnahme als auch der Zugang einer Rechnung Voraussetzungen für die Fälligkeit des Werklohnanspruches. Wird von dem Unternehmer keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung aber mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Eine solche Mitteilung kann auch in der Übersendung der Schlussrechnung liegen. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vorgelegten Schlussrechnung fällig, (spätestens aber innnerhalb von zwei Monaten nach Zugang).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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Korrektur und Ergänzung des drittletzten Absatzes (VOB/B): Wird von dem Unternehmer [oder dem Besteller] keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung aber mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Es ist hierfür übrigens nicht Voraussetzung, dass das Werk abnahmereif ist.